Der Sachverhalt:
Streitig ist die Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten. Die klagenden Eheleute waren Eigentümer eines mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Dieses Grundstück veräußerten sie an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Als Gegenleistung wurde im Kaufvertrag eine mtl. Rente i.H.v. 1.000 € für die Dauer von 31 Jahren (insgesamt 372.000 €), zahlbar an die Kläger als Gesamtgläubiger, vereinbart. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug laut Gutachten 393.000 €. Neben dem Sohn haben die Kläger vier weitere Kinder. Nach dem Erbvertrag der Kläger erben alle Kinder nach deren Ableben zu gleichen Teilen.
Für das Streitjahr 2013 erklärten die Kläger die erhaltenen Raten i.H.v. 12.000 € nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt setzte im Bescheid zur Einkommensteuer 2013 dennoch einen in den Kaufpreisraten enthaltenen steuerbaren Zinsanteil von jeweils rd. 4.800 € (insgesamt rd. 9.500 €) an. Dabei ging es von einer verbleibenden Laufzeit von 30 Jahren ab 2013 aus. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die monatlich zahlbaren Raten entgegen der Auffassung der Kläger einen zu versteuernden Zinsanteil enthielten.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht einen in den Kaufpreisraten enthaltenen Zinsanteil als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesetzt.
Jede Kapitalforderung, die länger als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Das entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 BewG. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in solchen Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei der späteren Zahlung. Aus diesem Grund enthalten erst später gezahlte Beträge einen Zinsanteil. Die Stundung erhält insoweit einen darlehensähnlichen Charakter.
Daher hat der BFH auch für Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks einen Zinsanteil in den Raten angenommen. Dies gilt sogar dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausschließen, da nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG bereits das tatsächliche Leisten einer Gegenleistung für die Annahme einer Zinszahlung genügt. Die Annahme eines solchen Zinsvorteils ist auch davon unabhängig, ob es sich um langfristig gestundete Kaufpreisraten oder eine Veräußerungszeitrente als wiederkehrende Leistung handelt.
Auch die hier vorliegende teilentgeltliche Grundstücksübertragung steht der Beurteilung nicht entgegen, dass in Bezug auf das gestundete (Teil-) Entgelt ein zu versteuernder Zinsvorteil anzusetzen ist. Bleibt unter nahen Angehörigen im Privatvermögen der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung hinter dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes zurück, so spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung dafür, den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Diese Vermutung wird im Streitfall durch die gewählte Gestaltung der Beteiligten bestätigt, die ebenfalls auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens von einer Übertragung unterhalb des Verkehrswerts ausgehen.
Der entgeltliche Anteil der Übertragung bestimmt sich nach der Höhe des Entgelts in Relation zu dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes. Bei gestundeten Forderungen ist zu beachten, dass nicht der Nennwert, sondern lediglich der abgezinste Barwert maßgeblich ist. Nur in dieser Höhe können dem Erwerber auch spiegelbildlich Anschaffungskosten entstehen. Wird das Teilentgelt in Form ratierlicher Zahlungen erbracht, enthalten auch diese einen entsprechenden Zinsanteil. Es gibt keinen Grund, bei teilentgeltlicher Übertragung von dem oben genannten Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 BewG abzuweichen.
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