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Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnissen

BFH 20.4.2016, II R 54/14

Ver­an­lasst der ein­zige Kom­man­di­tist ei­ner GmbH & Co. KG, der zu­gleich der al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH ist, die KG dazu, ein die­ser gehören­des Grundstück ohne Ge­gen­leis­tung zur Erfüllung der ihm ob­lie­gen­den Ver­pflich­tung aus einem als Treu­ge­ber ab­ge­schlos­se­nen Treu­hand­ver­trag auf den Treuhänder zu über­tra­gen, begründet der Treu­hand­ver­trag keine Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Kom­man­di­tis­ten i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende AG war die ein­zige Kom­man­di­tis­tin ei­ner GmbH & Co. KG und Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Kom­ple­mentär-GmbH, die im In­nen­verhält­nis am Vermögen der KG nicht be­tei­ligt war. Die KG war u.a. Ei­gentüme­rin von Grundstücken in B, die ihr die Kläge­rin im Jahr 1996 über­tra­gen hatte. Die Kläge­rin schloss am 19.12.2005 als Treu­ge­be­rin mit T als Treuhänder zur Si­che­rung der be­trieb­li­chen Ver­sor­gungs­rechte, die ih­ren Mit­ar­bei­tern und ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­tern so­wie de­ren Hin­ter­blie­be­nen zu­ste­hen, einen Si­che­rungs-Treu­hand­ver­trag. Durch die­sen Ver­trag er­hiel­ten die Begüns­tig­ten für den Si­che­rungs­fall An­sprüche ge­gen T.

Um es T zu ermögli­chen, ggf. diese An­sprüche zu erfüllen, hatte die Kläge­rin dem T Vermögens­ge­genstände zu über­tra­gen und für den Re­gel­fall zu be­las­sen. Zur Erfüllung die­ser Ver­pflich­tung der Kläge­rin über­trug die KG u.a. die ihr gehören­den Grundstücke in B durch no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­trag von De­zem­ber 2005 ohne Ge­gen­leis­tung auf T. Auch die Kläge­rin war Par­tei die­ses Ver­trags. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Kläge­rin habe durch den Ver­trag von De­zem­ber 2005 von T die Ver­wer­tungs­be­fug­nis an den Grundstücken i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG er­langt, und setzte dem­gemäß ge­gen die Kläge­rin Grund­er­werb­steuer fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin den Tat­be­stand des § 1 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt hat.

Übe­reig­net ein Grundstücks­ei­gentümer sein Grundstück auf­grund ei­nes Treu­hand­ver­trags auf den Treuhänder, ver­schafft die­ser dem Treu­ge­ber nicht die Ver­wer­tungs­be­fug­nis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG. Viel­mehr ver­bleibt die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Treu­ge­bers auf­grund des Treu­hand­ver­trags von vorn­her­ein bei die­sem, so­weit sie be­ste­hen bleibt. Ein­wir­kungsmöglich­kei­ten ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf Ge­sell­schafts­ebene rei­chen für eine Ver­wer­tungs­be­fug­nis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG nicht aus. Das folgt aus der Sys­te­ma­tik des Grund­er­werb­steu­er­rechts, das Ge­samt­hands­ge­mein­schaf­ten und Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten als ei­gene Rechts­sub­jekte be­han­delt. § 1 Abs. 2 GrEStG er­fasst als Er­satz­tat­be­stand re­gelmäßig nur die­je­ni­gen Fälle, in de­nen die Be­tei­lig­ten vom Ab­schluss ei­nes Ver­pflich­tungs­ge­schäfts, das den An­spruch auf Übe­reig­nung begründet und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grund­er­werb­steuer un­ter­liegt, ab­se­hen und an Stelle des Ei­gen­tums nur die Ver­wer­tungs­be­fug­nis über­ge­hen las­sen.

Vor­lie­gend ist der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt. Dies er­gibt sich zwar nicht be­reits dar­aus, dass die Kläge­rin ein­zige Kom­man­di­tis­tin der KG und Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Kom­ple­mentär-GmbH ge­we­sen war; denn dies ver­mit­telte ihr nicht die Ver­wer­tungs­be­fug­nis an den Grundstücken. Die Kläge­rin hat die Rechts­po­si­tion, die ihr an den Grundstücken auf­grund des Si­che­rungs-Treu­hand­ver­trags zu­stand, aber nicht von T er­hal­ten, son­dern im Rah­men der Grundstücksüber­tra­gung auf T zurück­be­hal­ten. Diese Zurück­be­hal­tung war möglich, weil die Grundstücksübe­reig­nung von der KG auf T nicht auf ei­ner zwi­schen die­sen be­ste­hen­den schuld­recht­li­chen Grund­lage be­ruhte. Bei der Grundstücksübe­reig­nung han­delte es sich viel­mehr um einen Fall des ab­gekürz­ten Leis­tungs­wegs.

In­dem die Kläge­rin die KG zu der Grundstücksübe­reig­nung ohne Ge­gen­leis­tung ver­an­lasste, ver­wen­dete sie die Grundstücke, um da­mit im Verhält­nis zu T teil­weise ihre aus dem Si­che­rungs-Treu­hand­ver­trag fol­gende Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung von Vermögens­ge­genständen auf T zu erfüllen. Diese Ver­wen­dung der Grundstücke be­ruhte im Verhält­nis der Kläge­rin zur KG auf dem Ge­sell­schafts­verhält­nis und stellt da­her zi­vil­recht­lich eine Ent­nahme der Grundstücke aus dem Ge­sell­schafts­vermögen dar. T hat die Grundstücke zwar sa­chen­recht­lich von der KG, schuld­recht­lich aber auf­grund des Si­che­rungs-Treu­hand­ver­trags von der Kläge­rin als Leis­tende er­hal­ten. Da­bei be­hielt die Kläge­rin die Rechts­po­si­tion zurück, die ihr an den Grundstücken auf­grund des Si­che­rungs-Treu­hand­ver­trags zu­stand. Ob diese Rechts­po­si­tion eine Ver­wer­tungs­be­fug­nis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG begründet, kann da­nach auf sich be­ru­hen. Für die Ent­nahme der Grundstücke aus dem Ge­sell­schafts­vermögen der KG durch die Kläge­rin ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 GrEStG keine Grund­er­werb­steuer zu er­he­ben.

Link­hin­weis:

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