Laut Urteil des BFH vom 21.10.2015 (Az. XI R 40/13) ist der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit zwingend in dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag zu erklären. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG folgert der BFH, dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn dieser notariell beurkundet wird.
Auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung eines Grundstücks kann nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden, wenn die Grundstückslieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, bis wann eine solche Verzichtserklärung zu erfolgen hat.