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Verzinsung gemäß § 233a Abs. 2a AO bei rückwirkendem Ereignis

FG Hamburg 7.10.2015, 6 K 161/15

Das rück­wir­kende Er­eig­nis im Hin­blick auf eine zunächst be­an­tragte § 7g EStG-Rück­lage tritt mit Ab­lauf des Ta­ges ein, an dem fest­stand, dass die be­ab­sich­tigte In­ves­ti­tion nicht mehr im vor­ge­ge­be­nen Zeit­raum er­fol­gen konnte. Nicht ent­schei­dend ist, wann das Fi­nanz­amt Kennt­nis da­von erhält, dass die In­ves­ti­tion nicht getätigt wurde und wann die Steu­er­be­scheide geändert wer­den. Ein an­de­res Er­geb­nis würde dazu führen, dass der Steu­er­pflich­tige es in der Hand hätte, den Zins­be­ginn zu verzögern, und der un­red­li­che Steu­er­pflich­tige begüns­tigt würde.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Rechtmäßig­keit von Zins­fest­set­zun­gen gem. § 233a AO. Ins­be­son­dere ist da­bei strei­tig, wann der Zins­lauf be­ginnt. Die Kläge­rin brachte 2007 einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 42.000 € für ge­plante In­ves­ti­tio­nen der Jahre 2008 bis 2010 in Ab­zug. Diese In­ves­ti­tio­nen sind bis zum 31.12.2010 nicht er­folgt.

Das Fi­nanz­amt stellte in 2014 fest, dass eine Hin­zu­rech­nung gem. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG nicht er­folgte, und machte den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG für das Jahr 2007 rückgängig, in­dem er den Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2007, den Be­scheid über den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag 2007 und den Ge­wer­be­steu­er­be­scheid 2007 änderte. Ne­ben den geänder­ten Steu­er­fest­set­zun­gen für 2007 setzte das Fi­nanz­amt gem. § 233a AO Zin­sen für die Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer fest. Als Be­ginn des Zins­lau­fes nahm es den 1.4.2012 an.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie ist der An­sicht, das Fi­nanz­amt sei zu Un­recht von einem Zins­be­ginn ab 1.4.2012 aus­ge­gan­gen, denn das rück­wir­kende Er­eig­nis sei nicht be­reits am 31.12.2010 ein­ge­tre­ten, son­dern erst in dem Jahr, in dem die Rückgängig­ma­chung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges be­wirkt wor­den sei. Dies sei im Streit­fall erst in 2014 der Fall ge­we­sen, so dass der Zins­lauf noch nicht be­gon­nen habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht von einem Zins­be­ginn 1.4.2012 aus­ge­gan­gen.

Nach § 7g Abs. 1 EStG kann ein In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für die künf­tige An­schaf­fung oder Her­stel­lung ei­nes be­weg­li­chen Wirt­schafts­guts des An­la­ge­vermögens un­ter dort näher be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ge­winn­min­dernd in An­spruch ge­nom­men wer­den. So­weit der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht bis zum Ende des In­ves­ti­ti­ons­zeit­raums hin­zu­ge­rech­net wurde, ist der ge­winn­min­dernde Ab­zug rückgängig zu ma­chen. Der Weg­fall der In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht in einem Wirt­schafts­jahr nach In­an­spruch­nahme des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags und vor Ab­lauf der In­ves­ti­ti­ons­frist des § 7g Abs. 1 EStG lässt die Vor­aus­set­zun­gen für den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ent­fal­len. Diese knüpfen an das Be­ste­hen der In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht während der ge­sam­ten In­ves­ti­ti­ons­frist an.

Ha­ben die Vor­aus­set­zun­gen im Ab­zugs­jahr vor­ge­le­gen und fal­len diese später weg, hat dies zur Folge, dass der Ab­zug im Jahr der Ge­winn­min­de­rung nachträglich un­zulässig wird und rückgängig zu ma­chen ist. Eine Ge­win­nerhöhung im Jahr des Weg­falls der Vor­aus­set­zun­gen für den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag sieht § 7g EStG nicht vor. Viel­mehr re­gelt die Vor­schrift, dass so­wohl im Fall des Aus­blei­bens der In­ves­ti­tion als auch im Fall des Nicht­ein­hal­tens der Nut­zungs- und Ver­blei­bens­vor­aus­set­zun­gen nach der In­ves­ti­tion der Ab­zug im Jahr der Ge­winn­min­de­rung rückgängig zu ma­chen ist. Dem­gemäß muss auch im Fall des Weg­falls der In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht die Ge­winn­min­de­rung im Jahr des Ab­zugs rückgängig ge­macht wer­den. Der Weg­fall der In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht hat da­mit ma­te­ri­elle Rück­wir­kung auf das Jahr der Ge­winn­min­de­rung.

An­ge­wandt auf den Streit­fall folgt hier­aus, dass das rück­wir­kende Er­eig­nis am 31.12.2010 ein­ge­tre­ten ist, denn mit Ab­lauf die­ses Ta­ges stand fest, dass die be­ab­sich­tigte In­ves­ti­tion nicht mehr im vor­ge­ge­be­nen Zeit­raum er­fol­gen konnte. Nicht ent­schei­dend ist, wann das Fi­nanz­amt hier­von Kennt­nis erhält und wann die Steu­er­be­scheide geändert wer­den, denn die Kennt­nis des Fi­nanz­amts ist keine Vor­aus­set­zung für das rück­wir­kende Er­eig­nis. Ein an­de­res Er­geb­nis würde dazu führen, dass der Steu­er­pflich­tige es in der Hand hätte, den Zins­be­ginn zu verzögern. Der un­red­li­che Steu­er­pflich­tige würde begüns­tigt wer­den. Ob das BMF-Schrei­ben vom 15.8.2014 (IV C 6 - S 2139b/07/10002IV a 3 - S 04060a/08/10001) et­was an­de­res aus­sagt, konnte vor­lie­gend of­fen­blei­ben, weil es für die­sen Fall we­der eine Re­ge­lung trifft, noch für das Ge­richt bin­dend wäre.

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