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Steuerberatung

Verzögerungen bei der Erbschaftsteuerreform

Der Bun­des­tag be­riet am 25.9.2015 in ers­ter Le­sung über den von der Bun­des­re­gie­rung am 8.7.2015 vor­ge­leg­ten Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur An­pas­sung des Erb­schaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts.

Ebenso be­schloss der Bun­des­rat am 25.9.2015 über seine Stel­lung­nahme zu dem Ge­setz­ent­wurf. Da­bei folgt er über­wie­gend der Be­schluss­emp­feh­lung sei­nes Fi­nanz­aus­schus­ses und for­dert zahl­rei­che we­sent­li­che Ände­run­gen des Ge­setz­ent­wurfs, ins­be­son­dere:

  • Ab­gren­zung des begüns­tig­ten vom nicht begüns­tig­ten Be­triebs­vermögens nach einem mo­di­fi­zier­ten Ver­wal­tungs­vermögens­ka­ta­log und nicht nach dem Haupt­zweck, wie im Ge­setz­ent­wurf vor­ge­se­hen,
  • Mo­di­fi­zie­rung des für Großer­werbe vor­ge­se­he­nen Ab­schmelz­mo­dells und Re­du­zie­rung auf eine Überg­angs­zone von 26 Mio. Euro bis 34 Mio. Euro, statt wie im Ge­setz­ent­wurf vor­ge­se­hen bis 116 Mio. Euro,
  • kein Rechts­an­spruch auf Stun­dung der nach An­wen­dung der Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung für Großer­werbe fest­zu­set­zen­den Steuer.

Die Bun­des­re­gie­rung lehnt in ih­rer Ge­genäußerung vom 8.10.2015 die For­de­run­gen des Bun­des­rats weit­ge­hend ab bzw. nimmt diese le­dig­lich zur Kennt­nis.

In An­be­tracht die­ser Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten und der fort­dau­ern­den po­li­ti­schen Dis­kus­sion um die Erb­schaft­steu­er­re­form scheint sich der wei­tere Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens zu verzögern. Den Ver­laut­ba­run­gen nach ist mit einem Be­schluss des Bun­des­tags über den Ge­setz­ent­wurf in 2015 nicht mehr zu rech­nen. Viel­mehr scheint das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren erst in 2016 fort­ge­setzt zu wer­den. So­mit ist mit ei­ner Verzöge­rung des Ab­schlus­ses des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens und da­mit vor­aus­sicht­lich auch mit einem späte­ren In­kraft­tre­ten des Erb­schaft­steu­er­re­form­ge­set­zes zu rech­nen.

HIN­WEIS

Un­ter Gel­tung des neuen Rechts wer­den Über­tra­gun­gen von Be­triebs­vermögen in vie­len Fällen eine höhere Steu­er­be­las­tung auslösen. Folg­lich gilt die Emp­feh­lung, ge­plante Un­ter­neh­mensüber­tra­gun­gen noch un­ter Gel­tung des bis­he­ri­gen Rechts - und so­mit sehr zeit­nah - durch­zuführen.

 
 

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