Der Bundestag beriet am 25.9.2015 in erster Lesung über den von der Bundesregierung am 8.7.2015 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Ebenso beschloss der Bundesrat am 25.9.2015 über seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Dabei folgt er überwiegend der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses und fordert zahlreiche wesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs, insbesondere:
- Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Betriebsvermögens nach einem modifizierten Verwaltungsvermögenskatalog und nicht nach dem Hauptzweck, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
- Modifizierung des für Großerwerbe vorgesehenen Abschmelzmodells und Reduzierung auf eine Übergangszone von 26 Mio. Euro bis 34 Mio. Euro, statt wie im Gesetzentwurf vorgesehen bis 116 Mio. Euro,
- kein Rechtsanspruch auf Stundung der nach Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe festzusetzenden Steuer.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung vom 8.10.2015 die Forderungen des Bundesrats weitgehend ab bzw. nimmt diese lediglich zur Kenntnis.
In Anbetracht dieser Meinungsverschiedenheiten und der fortdauernden politischen Diskussion um die Erbschaftsteuerreform scheint sich der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu verzögern. Den Verlautbarungen nach ist mit einem Beschluss des Bundestags über den Gesetzentwurf in 2015 nicht mehr zu rechnen. Vielmehr scheint das Gesetzgebungsverfahren erst in 2016 fortgesetzt zu werden. Somit ist mit einer Verzögerung des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens und damit voraussichtlich auch mit einem späteren Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zu rechnen.
HINWEIS
Unter Geltung des neuen Rechts werden Übertragungen von Betriebsvermögen in vielen Fällen eine höhere Steuerbelastung auslösen. Folglich gilt die Empfehlung, geplante Unternehmensübertragungen noch unter Geltung des bisherigen Rechts - und somit sehr zeitnah - durchzuführen.