Laut Urteil des BFH vom 17.12.2014 (Az. I R 39/14 ) ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organschaft auf von der Organgesellschaft vereinnahmte Dividenden die volle gewerbesteuerliche Schachtelprivilegierung nach § 9 Nr. 2a bzw. 7 GewStG zu gewähren, so dass die Dividenden insgesamt gewerbesteuerfrei sind.
Der BFH begründet seine Entscheidung ebenso wie das erstinstanzliche FG Münster (Urteil vom 14.5.2014, Az. 10 K 1007/13 G) damit, dass der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wegen der in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG angeordneten Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG nicht um 95 % der Dividenden gemindert wurde, sondern diese in vollem Umfang enthalten sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft um den vollen Betrag der Dividenden zu kürzen. In dem dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag sind somit keine Dividenden enthalten, so dass auch keine Hinzurechnung von fiktiven nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG auf Ebene des Organträgers erfolgt.
Auch wenn Organschaften hierdurch steuerlich besser gestellt werden als Kapitalgesellschaften außerhalb eines Organkreises, bei denen Dividenden zu 5 % der Gewerbesteuer unterliegen, lässt sich nach Auffassung des BFH diese „Hinzurechnungslücke“ weder durch Auslegung oder Analogie noch durch eine spezifisch organschaftliche Korrektur über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG schließen.