Der Sachverhalt:
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater neben seinem Bruder zu einem Anteil von 72/100. Der beim Tod seines Vaters 58-jährige Kläger ist mit seiner Familie in R ansässig. Seine langjährige Arbeitsstelle als Programmierer befand sich in S. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers beendete der Kläger zum Jahresende 2015 das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung. Seitdem ist er arbeitslos. Laut Testament sollte der Kläger den Grundbesitz A-Straße 1 in N, der dem Erblasser als Familienwohnheim gedient hatte, zu Alleineigentum erhalten. Außerdem war der Kläger hinsichtlich des seinem Bruder, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen lebt, zugewendeten Erbanteils als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift bleibt steuerfrei der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem bebauten Grundstück u.a. durch Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der Kläger den Grundbesitz tatsächlich als Familienheim nutzen will. Ein Umzug nach N ist geplant, sobald der Grundbesitz entsprechend hergerichtet ist. Es fehlt jedoch hier an der vom Gesetz geforderten Unverzüglichkeit.
Unverzüglich erfolgt eine Handlung, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Ein Erwerber muss also zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall, damit der Erwerber den Entschluss zum Einzug bedenken und im Anschluss dann ggfs. erforderliche Renovierungs- und Gestaltungsmaßnahmen durchführen kann. Auch nach Ablauf von sechs Monaten kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung gegeben sein, wenn der Erwerber darlegt und glaubhaft macht, warum ein Einzug in die Wohnung nicht früher möglich ist und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Danach kann hier von einer unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Zeitraum, in dem der Kläger sowohl mit dem Sozialamt als auch mit seinem Bruder unter Einschaltung der dazu notwendigen Personen und Institutionen (Ergänzungsbetreuer und Vormundschaftsgericht) seine Eigentümerposition klären musste, unschädlich. Denn solange sich der Kläger seiner Eigentümerposition nicht sicher sein konnte, können von ihm Maßnahmen zur Umsetzung einer Entscheidung zur Selbstnutzung nicht verlangt werden. Jedoch sind seit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 2.9.2015 weit mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass Maßnahmen ersichtlich sind, die auf eine unverzügliche Bestimmung des Klägers zur Selbstnutzung des Grundbesitzes schließen lassen.
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sind für die anstehende umfassende Renovierung frühestens ab April 2016 Angebote entsprechender Handwerker eingeholt worden. Selbst wenn zuzugestehen ist, dass vor Einholung konkreter Angebote ohne die Beauftragung eines Architekten oder Bauleiters zunächst eine gewisse Recherchearbeit zu leisten ist, ist bei einem mehr als sechsmonatigem Zeitraum (Eigentumsumschreibung im September 2015, Angebot Firma F vom 21.4.2016) und einem noch späteren tatsächlichen Beginn der Baumaßnahmen (ab Juni 2016) nicht mehr von einer Unverzüglichkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auszugehen.
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