deen

Steuerberatung

Voraussetzungen eines Pflegekindverhältnisses

FG Köln 20.2.2017, 5 K 2087/16

Das FG Köln hat sich mit den Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Pfle­ge­kind­verhält­nis­ses im Hin­blick auf die Gewährung von Kin­der­geld be­fasst. Die An­nahme ei­nes Pfle­ge­kind­verhält­nis­ses schei­tert dann, wenn das Kind von der Ju­gend­hilfe in den Haus­halt ei­ner Pfle­ge­fa­mi­lie nur für eine Kurz­zeit­pflege ein­ge­wie­sen wird, bis für das Kind eine an­dere Un­ter­brin­gungsmöglich­keit ge­fun­den ist. Die Ein­wei­sung des Kin­des in die Pfle­ge­fa­mi­lie er­folgt dann nicht "auf längere Dauer", das heißt mit dem Ziel der Ent­ste­hung ei­ner dau­er­haf­ten Be­zie­hung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­gehrt für das 1999 ge­bo­rene Kind A Kin­der­geld. Die Klage rich­tet sich ausdrück­lich nur ge­gen den Be­scheid des Fi­nanz­amts vom 20.4.2016, wo­durch die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des vom 9.9.2014 ab Fe­bruar 2016 auf­ge­ho­ben wurde, da das Kind kein Pfle­ge­kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei. Das Fi­nanz­amt hatte die Kläge­rin gleich­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das für die Zeit ab Mai 2013 bis Ja­nuar 2016 ge­zahlte Kin­der­geld zurück ge­for­dert werde. Dem an­ge­foch­te­nen Auf­he­bungs­be­scheid war Fol­gen­des vor­aus­ge­gan­gen:

Das Ju­gend­amt der Stadt B hatte der Fa­mi­li­en­kasse mit Schrei­ben vom 9.3.2016 mit­ge­teilt, dass A bis zum 19.4.2013 bei der Kläge­rin ge­lebt habe. Bis zu die­sem Zeit­punkt habe die Pfle­ge­fa­mi­lie den vor­ran­gi­gen An­spruch auf das Kin­der­geld ge­habt. Am 19.4.2013 sei A durch das Ju­gend­amt C gem. § 42 SGB VIII in Ob­hut ge­nom­men wor­den und aus der Pfle­ge­fa­mi­lie aus­ge­schie­den. In der Zeit vom 4.6.2013 bis zum 13.5.2016 habe sich A auf Kos­ten der Stadt im Rah­men des § 34 SGB VIII in der heilpädago­gi­sch-the­ra­peu­ti­schen Gruppe von F in H be­fun­den. Die Hilfe habe vor Ab­lauf der Be­wil­li­gung be­en­det wer­den müssen, da A in der Ein­rich­tung nicht mehr trag­bar ge­we­sen sei.

In der Nacht vom 12.5. bis 13.05.2014 habe sich A im M in B be­fun­den. Im An­schluss hieran sei er ein paar Tage "ver­schüttet" ge­we­sen. Man­gels an­der­wei­ti­ger Al­ter­na­tive sei A am 27.5.2014 wie­der in sei­ner ehe­ma­li­gen Pfle­ge­stelle un­ter­ge­bracht wor­den. Be­wil­ligt sei eine Un­ter­brin­gung im Rah­men ei­ner Kurz­zeit­pflege gem. § 33 SGB VIII, bis eine an­dere Un­ter­brin­gungsmöglich­keit für A ge­fun­den sei. Da der Ver­bleib A nicht mehr auf Dauer an­ge­legt ge­we­sen sei, hätten die Pfle­ge­el­tern auch nicht mehr den vor­ran­gi­gen An­spruch auf das Kin­der­geld ge­habt, so dass auch von der Stadt keine Ab­mel­dung der Ab­zwei­gung er­folgt sei. Seit dem 27.5.2014 sei auf das an die Pfle­ge­stelle (Kläge­rin) aus­ge­zahlte Pfle­ge­geld auch kein Kin­der­geld an­ge­rech­net wor­den.

Das FG wies die ge­gen den Auf­he­bungs­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wird dort un­ter dem Az. VI R 41/16 geführt.

Die Gründe:
Die An­nahme ei­nes Pfle­ge­kind­verhält­nis­ses schei­tert vor­lie­gend be­reits daran, dass A von der Ju­gend­hilfe der Stadt im Mai 2014 in den Haus­halt der Kläge­rin erklärtermaßen nur für eine Kurz­zeit­pflege ein­ge­wie­sen wurde und zwar so lange, bis für das Kind, das of­fen­sicht­lich bei der ihm zu­ge­dach­ten Er­zie­hung pro­blem­be­las­te­tes Ver­hal­ten ge­zeigt hat, eine an­dere Un­ter­brin­gungsmöglich­keit ge­fun­den werde. Die Ein­wei­sung von A in die Fa­mi­lie der Kläge­rin er­folgte da­her nicht "auf längere Dauer", das heißt mit dem Ziel der Ent­ste­hung ei­ner dau­er­haf­ten Be­zie­hung, son­dern le­dig­lich zwecks vorüber­ge­hen­der Un­ter­brin­gung in einem dem Kind nicht un­be­kann­ten Haus­halt.

Dass das Kind be­reits in vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren im Haus­halt der Kläge­rin ge­lebt hat, ist un­be­acht­lich, da das da­ma­lige Pfle­ge­verhält­nis, of­fen­bar be­dingt durch Er­zie­hungs­pro­bleme, be­en­digt wor­den war. Die Un­ter­brin­gung des Kin­des bei der Kläge­rin ab Mai 2014 und an­dau­ernd in 2016 un­ter­liegt da­her der selbständi­gen Prüfung gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Auch Be­su­che des Kin­des zwi­schen Be­en­di­gung und Neu­be­ginn der Un­ter­brin­gung im Haus­halt der Kläge­rin sind un­be­acht­lich, da sie außer­halb ei­nes recht­lich re­le­van­ten Pfle­ge­verhält­nis­ses statt­fan­den. Un­be­acht­lich ist auch der Um­stand, dass es der Stadt B of­fen­bar bis heute nicht ge­lun­gen ist, A, wie ge­plant, in ei­ner an­de­ren Ein­rich­tung un­ter­zu­brin­gen. Denn tatsäch­li­che Pro­bleme bei der Um­set­zung der Ju­gend­hil­femaßnahme auf Sei­ten der Stadt ändern nichts an der recht­li­chen Qua­lität der auf § 33 SGB VIII gestütz­ten Maßnahme, die eben keine dau­er­hafte, son­dern eine Kurz­zeit­pflege zum Ziel hatte.

Je­den­falls hat sich die Stadt bis­her nicht dazu geäußert, dass die von ihr ver­an­lasste Un­ter­brin­gung bei der Kläge­rin nun­mehr als auf Dauer an­ge­legte In­te­gra­tion des Kin­des in den Haus­halt der Kläge­rin be­han­delt wer­den muss. Auch die Kläge­rin selbst hat sich bis­her nicht darum bemüht, sei­tens der Stadt B eine Klärung ih­rer Rechts­po­si­tion im Verhält­nis zu A als Pfle­ge­kind zu er­rei­chen. Statt­des­sen hat sie nach Ak­ten­lage das an sie aus­ge­zahlte Pfle­ge­geld ohne An­rech­nung von Kin­der­geld un­be­an­stan­det in Emp­fang ge­nom­men. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass A seit Mai 2014 und auch wei­ter­hin in 2016 nicht "auf längere Dauer" im Haus­halt der Kläge­rin un­ter­ge­bracht ist, son­dern nur so lange, bis für A eine an­dere Un­ter­brin­gungsmöglich­keit ge­fun­den ist. Ein Pfle­ge­verhält­nis i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist da­her nicht ge­ge­ben, so­dass ein An­spruch auf Kin­der­geld, auch und ins­be­son­dere ab Fe­bruar 2016 nicht be­stand.

Link­hin­weis:

nach oben