Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der "CMS e.V. - Verein zur Förderung CMS". Er verfolgt unstreitig gemeinnützige Zwecke, vor allem die Förderung der Nutzung freier Software im Sinne der Open Source Definition. Der Satzungszweck sollte u.a. verwirklicht werden durch die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops sowie die Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in die Thematik. Im Mittelpunkt steht das CMS bzw. das Nachfolgesystem "E"-Day. Die Freie Software ist auf eine kooperative Softwareentwicklung und eine weitestgehende Beteiligung der Anwender ausgerichtet.
Der Kläger machte hingegen geltend, dass es sich bei den "E"‑Day‑Veranstaltungen um Zweckbetriebe handle, so dass hinsichtlich der Umsatzsteuer der Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) S. 3 UStG zur Anwendung komme. Das FG wies die gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2010 sowie den Gewerbesteuermessbescheid gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: V R 34/16 anhängig.
Die Gründe:
Bei den "E"-Day-Veranstaltungen des Klägers handelt es sich um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe i.S.d. § 65 AO sind. Schließlich sind sie nicht das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks; eine mittelbare Verwirklichung des Satzungszwecks durch Zuführung der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb reicht nicht aus.
Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird Körperschaften gewährt, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bei den "E"-Day-Veranstaltungen handelt es sich aber um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S.d. § 14 S. 1 AO, da eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Einnahme-Erzielung ausgeübt wird, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach S. 2 der Vorschrift nicht erforderlich.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist auch nicht als Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO einzustufen. Ein Zweckbetrieb ist danach gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar wären. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Die Messe-/Kongressveranstaltungen im vorliegenden Fall mögen zwar eine Ideenschmiede für die Trends der Zukunft und den Umgang mit Open-Source-Software darstellen und ein geeignetes Mittel zur Förderung der Satzungszweck sein. Es ist jedoch nicht so, dass der Vereinszweck zur Förderung der Open-Source-Software ohne derartige Veranstaltungen nicht verwirklicht werden könnte. Da es sich bei den Veranstaltungen nicht um Zweckbetriebe i.S. § 65 AO handelt, kann auch der ermäßigte Steuersatz im Rahmen der Umsatzsteuer nicht gewährt werden. Zwar ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen. Allerdings schließt § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2 UStG die Steuervergünstigung selbst bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, wenn der Zweck durch Erbringung von Leistungen verfolgt wird, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, der - wie im Streitfall - kein Zweckbetrieb ist.
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