Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des geltenden Erbschaftsteuergesetzes mit Urteil vom 17.12.2014 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen, durch die verfassungswidrigen Regelungen ersetzt werden. Die Finanzverwaltung reagiert hierauf mit der Anweisung, Erbschaftsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen.
Die Finanzverwaltung wird mit gleichlautenden Ländererlassen vom 12.03.2015 (Az. 2015/0116810) angewiesen, Festsetzungen von nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.
Hinweis
Auch wenn dem Vernehmen nach keine rückwirkende Neuregelung vorgesehen ist, hält sich damit die Finanzverwaltung die Möglichkeit offen, auf die Erbschaftsteuerreform zu reagieren.
17.03.2015
nach oben