Aus dem Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-277/14, PPUH Stehcemp) könnte geschlossen werden, dass die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden, so der XI. Senat des BFH in seinem Beschluss (Az. XI R 20/14). Der V. Senat vertritt hingegen in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Angabe der Anschrift, unter der der Unternehmer zwar postalisch erreichbar ist, jedoch dort keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht genügt. Er zweifelt, ob diese Rechtsauffassung noch im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung steht (Az. V R 25/15).
Hinweis
Weiter wird der EuGH um Klärung gebeten, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren ist, wenn die formellen Rechnungsvoraussetzungen fehlen, insb. auch dahingehend, ob der Effektivitätsgrundsatz eine Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren und nicht entsprechend der nationalen Praxis in einem gesonderten Billigkeitsverfahren gebietet.