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Vorlage zum EuGH: Anforderungen an die Angabe der Anschrift in Rechnungen

Mit zwei Be­schlüssen vom 6.4.2016 er­su­chen der V. und der XI. Se­nat des BFH den EuGH um eine Vor­ab­ent­schei­dung zu der Frage, wel­che An­for­de­run­gen an die An­gabe der An­schrift in Rech­nun­gen zu stel­len sind, da­mit diese zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten.

Aus dem Ur­teil des EuGH vom 22.10.2015 (C-277/14, PPUH Steh­cemp) könnte ge­schlos­sen wer­den, dass die An­gabe der vollständi­gen An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers keine An­schrift vor­aus­setzt, un­ter der wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten ent­fal­tet wur­den, so der XI. Se­nat des BFH in sei­nem Be­schluss (Az. XI R 20/14). Der V. Se­nat ver­tritt hin­ge­gen in sei­ner bis­he­ri­gen ständi­gen Recht­spre­chung die Auf­fas­sung, dass die An­gabe der An­schrift, un­ter der der Un­ter­neh­mer zwar pos­ta­li­sch er­reich­bar ist, je­doch dort keine wirt­schaft­li­chen Ak­ti­vitäten ent­fal­tet, den An­for­de­run­gen an eine ord­nungs­gemäße Rech­nung nicht genügt. Er zwei­felt, ob diese Rechts­auf­fas­sung noch im Ein­klang mit der EuGH-Recht­spre­chung steht (Az. V R 25/15).

Hinweis

Wei­ter wird der EuGH um Klärung ge­be­ten, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Vor­steu­er­ab­zug aus Ver­trau­ens­schutzgründen zu gewähren ist, wenn die for­mel­len Rech­nungs­vor­aus­set­zun­gen feh­len, insb. auch da­hin­ge­hend, ob der Ef­fek­ti­vitätsgrund­satz eine Berück­sich­ti­gung im Fest­set­zungs­ver­fah­ren und nicht ent­spre­chend der na­tio­na­len Pra­xis in einem ge­son­der­ten Bil­lig­keits­ver­fah­ren ge­bie­tet.

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