Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den richtigen Rechtsweg. Die Klägerin bietet Finanzdienstleistungen an. Sie bedient sich beim Vertrieb eines bundesweiten Netzes von Handelsvertretern. Im März 2010 schlossen die Parteien einen "Handelsvertretervertrag", der u.a. folgende Bestimmungen enthält: "§ 1
Rechtsstellung
1. F (die Beklagte) ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreterin nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P (Klägerin) und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln. § 4
Übernahme weiterer Vertretungen und sonstiger Tätigkeiten
1. F verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ohne schriftliche Einwilligung der P. weder für ein von ihr selbst noch von Dritten betriebenes, gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen unmittelbar noch mittelbar tätig zu werden."
Das LG erklärte durch Beschluss gem. § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob das KG diesen Beschluss auf, erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das ArbG. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hob der BGH den Beschluss des KG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das KG hat offengelassen, ob die Beklagte als Arbeitnehmerin der Klägerin i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG einzustufen ist. Für die Rechtsbeschwerdeinstanz ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann mit der vom KG gegebenen Begründung nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG i.V.m. § 92a Abs. 1 HGB gestützt werden. Der rechtlichen Nachprüfung hält es allerdings im Ergebnis stand, dass das KG die Beklagte als Einfirmenvertreterin i.S.d. § 92a Abs. 1 HGB eingestuft hat. Dies folgt jedenfalls aus der gem. § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages vereinbarten Rechtsstellung der Beklagten.
Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 S. 1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.
Denn er ist - ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter - verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92a Abs. 1 S. 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ein vertragliches Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB. Der genannten Vertragsbestimmung ist die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, hauptberuflich für die Klägerin tätig zu werden.
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Auffassung des KG, die von der Beklagten in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung bezogene durchschnittliche monatliche Vergütung belaufe sich unter Berücksichtigung einer Saldierung von gutgeschriebenen und stornierten Provisionen auf nicht mehr als 1.000 €. Keine Vergütung i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben. Nach den Feststellungen des KG erhielt die Beklagte jeweils Provisionsvorschusszahlungen für von ihr vermittelte Verträge. In welchem Umfang an die Beklagte in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses gezahlte Provisionsvorschüsse nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt werden, kann auf der Grundlage der vom KG getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden.
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