Im Urteilsfall waren durch den Vermieter oder ihm nahestehende Servicegesellschaften u. a. Centermanagementleistungen, Reinigungs- und Überwachungsleistungen für Allgemeinflächen sowie Werbeleistungen gegenüber den Mietern erbracht worden. Laut Urteil des BFH vom 14.7.2016 (Az. IVR 34/13) kommt es für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehend anzusehen ist, entscheidend darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung die Tätigkeit dem Bild entspricht, welches einen Gewerbebetrieb ausmache und einer Vermögensverwaltung fremd sei. Hierbei sei u. a. darauf abzustellen, ob die vom Vermieter erbrachten Leistungen bei objektbezogener Betrachtung nach Art des Vermietungsobjekts noch üblich, mithin gebräuchlich und verbreitet seien. Daher müssten bei einer gewerblichen Großimmobilie solche Leistungen als unschädlich behandelt werden, die nicht über das hinausgehen, was die Nutzung der Räume zu dem von den Mietern vorausgesetzten gewerblichen Zweck ermöglicht, und nicht als eigenständiges Herantreten an den Markt verstanden werden können.
Hinweis
Vielerorts wird das BFH-Urteil bereits plakativ mit dem Slogan „Keine Gewerbesteuer bei Einkaufszentren“ beworben. Bei einer solch vereinfachenden Betrachtung ist allerdings Vorsicht geboten. Im Urteilssachverhalt hatten die Steuerpflichtigen umfangreiche steuerliche Strukturierungsmaßnahmen vorgenommen, ohne die auch im Sinne des neuen BFH-Urteils ohne Zweifel gewerbliche Einkünfte vorgelegen hätten. Diese zum Teil rechtsform-, struktur- und tätigkeitsabhängigen Merkmale gilt es bei der Übertragung der begrüßenswerten Urteilsgründe auf andere Immobilienstrukturen zwingend zu beachten, ansonsten droht weiterhin Ungemach von Seiten der Gewerbesteuer.