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Vorsicht bei Anwendung des neuen BFH-Grundsatzurteils für Einkaufszentren

Der BFH hat mit einem jüngst veröff­ent­lich­ten Ur­teil für einen Pau­ken­schlag ge­sorgt. Er ent­schied, dass es sich bei der Ver­mie­tung ei­nes Ein­kaufs­zen­trums auch bei ver­mie­ter­sei­ti­ger Er­brin­gung um­fang­rei­cher Son­der­leis­tun­gen nicht um die Ausübung ei­nes Ge­wer­be­be­trie­bes, son­dern um eine nicht zur Ge­wer­be­steu­er­pflicht führende Vermögens­ver­wal­tung han­delt.

Im Ur­teils­fall wa­ren durch den Ver­mie­ter oder ihm na­he­ste­hende Ser­vice­ge­sell­schaf­ten u. a. Cen­ter­ma­nage­ment­leis­tun­gen, Rei­ni­gungs- und Über­wa­chungs­leis­tun­gen für All­ge­meinflächen so­wie Wer­be­leis­tun­gen ge­genüber den Mie­tern er­bracht wor­den. Laut Ur­teil des BFH vom 14.7.2016 (Az. IVR 34/13) kommt es für die Be­ur­tei­lung, ob eine Tätig­keit als über den Rah­men der Vermögens­ver­wal­tung hin­aus­ge­hend an­zu­se­hen ist, ent­schei­dend dar­auf an, ob nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse und der Ver­kehrs­an­schau­ung die Tätig­keit dem Bild ent­spricht, wel­ches einen Ge­wer­be­be­trieb aus­ma­che und ei­ner Vermögens­ver­wal­tung fremd sei. Hier­bei sei u. a. dar­auf ab­zu­stel­len, ob die vom Ver­mie­ter er­brach­ten Leis­tun­gen bei ob­jekt­be­zo­ge­ner Be­trach­tung nach Art des Ver­mie­tungs­ob­jekts noch üblich, mit­hin gebräuch­lich und ver­brei­tet seien. Da­her müss­ten bei ei­ner ge­werb­li­chen Großim­mo­bi­lie sol­che Leis­tun­gen als un­schädlich be­han­delt wer­den, die nicht über das hin­aus­ge­hen, was die Nut­zung der Räume zu dem von den Mie­tern vor­aus­ge­setz­ten ge­werb­li­chen Zweck ermöglicht, und nicht als ei­genständi­ges Her­an­tre­ten an den Markt ver­stan­den wer­den können.

Hinweis

Vie­ler­orts wird das BFH-Ur­teil be­reits pla­ka­tiv mit dem Slo­gan „Keine Ge­wer­be­steuer bei Ein­kaufs­zen­tren“ be­wor­ben. Bei ei­ner solch ver­ein­fa­chen­den Be­trach­tung ist al­ler­dings Vor­sicht ge­bo­ten. Im Ur­teils­sach­ver­halt hat­ten die Steu­er­pflich­ti­gen um­fang­rei­che steu­er­li­che Struk­tu­rie­rungsmaßnah­men vor­ge­nom­men, ohne die auch im Sinne des neuen BFH-Ur­teils ohne Zwei­fel ge­werb­li­che Einkünfte vor­ge­le­gen hätten. Diese zum Teil rechts­form-, struk­tur- und tätig­keits­abhängi­gen Merk­male gilt es bei der Über­tra­gung der begrüßen­swer­ten Ur­teilsgründe auf an­dere Im­mo­bi­li­en­struk­tu­ren zwin­gend zu be­ach­ten, an­sons­ten droht wei­ter­hin Un­ge­mach von Sei­ten der Ge­wer­be­steuer. 

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