Dazu ist jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres ein Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der Vorsteuer-Vergütungsantrag für 2016 ist somit bis spätestens 30.6.2017 elektronisch zu stellen.
Da die elektronische Übermittlung des Vergütungsantrags seit 1.7.2016 die bisherige Antragstellung in Papierform ersetzt, passt das BMF seine Ausführungen zum Vergütungsverfahren im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an (BMF-Schreiben vom 21.3.2017, Az. III C 3 - S 7359/16/10003).
Hinweis
Zu beachten ist, dass trotz elektronischer Übermittlung des Antrags weiterhin die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original vorzulegen sind; eine Nachreichung ist allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist möglich. Über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist mit dem Antrag eine Einzelaufstellung zu übermitteln. Nicht erforderlich ist allerdings zu belegen, für welche konkrete unternehmerische Tätigkeit der Gegenstand oder die Leistung, für den bzw. die die Vorsteuervergütung beantragt wird, verwendet wurde. Vielmehr genügen pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen (z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat xx).