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Vorsteuerabzug aus Spielervermittler-Rechnungen

FG Düsseldorf 27.4.2015, 1 K 3636/13 U

Das FG Düssel­dorf hat der Klage ei­nes Fußball-Bun­des­li­ga­ver­eins auf Berück­sich­ti­gung von Vor­steu­er­beträgen aus Rech­nun­gen von Spie­ler­ver­mitt­lern weit­ge­hend statt­ge­ge­ben. Im Hin­blick auf die Mehr­zahl der Spie­ler­ver­mitt­ler-Rech­nun­gen hat in­so­fern ein un­mit­tel­ba­rer Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen dem Ver­ein und den Spie­ler­ver­mitt­lern be­stan­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Sa­che be­fin­det sich im zwei­ten Rechts­gang. Strei­tig ist der Vor­steu­er­ab­zug aus meh­re­ren Rech­nun­gen, die dem Kläger von Spie­ler­ver­mitt­lern anläss­lich des Trans­fers und der Ver­trags­verlänge­rung von Be­rufsfußball­spie­lern er­teilt wur­den. Der Kläger ist ein im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ner Sport­ver­ein mit wirt­schaft­li­chem Ge­schäfts­be­trieb. Zu sei­ner Fußball­ab­tei­lung gehört eine Pro­fi­mann­schaft, die aus an­ge­stell­ten Be­rufsfußball­spie­lern be­steht. Er un­ter­liegt den Sta­tu­ten des Deut­schen Fußball­bun­des (DFB) und ist auch an die Re­gle­ments des Weltfußball­ver­bands FIFA ge­bun­den.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen. Zwi­schen dem Kläger und den Rech­nungs­aus­stel­lern habe kein Leis­tungs­aus­tausch statt­ge­fun­den. Viel­mehr habe der Kläger die den Be­rufsfußball­spie­lern ge­genüber den Spie­ler­ver­mitt­lern ob­lie­gende Zah­lungs­ver­pflich­tung über­nom­men.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage im ers­ten Rechts­gang statt. Es ver­trat da­bei die Auf­fas­sung, dass die Spie­ler­ver­mitt­ler durch die Be­ra­tung und Ver­mitt­lung bei Trans­fers bzw. Ver­trags­verlänge­run­gen Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen ge­genüber dem Ver­ein er­bracht ha­ben. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück. Der BFH ver­trat die An­sicht, dass ein Pro­fifußball­ver­ein die Vor­steuer aus Rech­nun­gen von Spie­ler­ver­mitt­lern nur ab­zie­hen kann, wenn der Ver­ein - und nicht aus­schließlich der be­tref­fende Spie­ler - Empfänger der Leis­tun­gen ist. Im Streit­fall bestünden ge­wich­tige An­halts­punkte dafür, dass die Spie­ler­ver­mitt­ler - zu­min­dest auch - Leis­tun­gen an die je­wei­li­gen Spie­ler er­bracht ha­ben.

Das FG gab der Klage nun­mehr im zwei­ten Rechts­gang über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Aus der Mehr­zahl der Spie­ler­ver­mitt­ler-Rech­nun­gen ist der Kläger in vol­ler Höhe zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt.

Es hat in­so­fern ein un­mit­tel­ba­rer Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen dem Ver­ein und den Spie­ler­ver­mitt­lern be­stan­den. Die­ses Er­geb­nis er­gibt sich so­wohl bei iso­lier­ter Be­trach­tung des Zu­sam­men­wir­kens von Ver­ein und Spie­ler­ver­mitt­ler als auch un­ter Berück­sich­ti­gung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und der Be­gleit­umstände bei Ver­eins­wech­seln oder Ver­trags­verlänge­run­gen, wie sie sich nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nahme dar­stel­len. Aus den Zeu­gen­aus­sa­gen der Spie­ler, Spie­ler­ver­mitt­ler und Ver­eins­ver­tre­ter folgt, dass es auf­grund der Ge­pflo­gen­hei­ten im Pro­fifußball prak­ti­sch nicht möglich war, einen Spie­ler "an sei­nem Spie­ler­be­ra­ter vor­bei" für den Ver­ein zu ge­win­nen. Hin­ge­gen soll zwi­schen den Spie­lern und den Spie­ler­ver­mitt­lern kein um­satz­steu­er­lich re­le­van­ter Leis­tungs­aus­tausch statt­ge­fun­den ha­ben.

Im Hin­blick auf die Rech­nun­gen ei­nes ein­zel­nen Spie­ler­ver­mitt­lers wurde der Vor­steu­er­ab­zug nur zur Hälfte zu­ge­las­sen. Das vom Ver­ein ge­zahlte Ent­gelt stellt in den zu be­ur­tei­len­den Ein­zelfällen nämlich zu­gleich Ent­gelt von drit­ter Seite für Leis­tun­gen ge­genüber den Spie­lern dar. An­ders als in den übri­gen ab­ge­han­del­ten Fällen wa­ren die be­trof­fe­nen Spie­ler hier auf­grund der ab­ge­schlos­se­nen (schrift­li­chen) Ma­nage­ment­verträge ver­pflich­tet, ein "übli­ches" Ent­gelt an den Spie­ler­ver­mitt­ler zu ent­rich­ten. Schließlich wurde der Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen von zwei wei­te­ren Spie­ler­ver­mitt­lern, einem Han­dels­ver­tre­ter und zu­gleich Va­ter ei­nes Spie­lers so­wie einem Rechts­an­walt, kom­plett ver­sagt. Der kla­gende Ver­ein konnte in­so­weit nicht über­zeu­gend dar­le­gen, dass er mak­lerähn­li­che Dienst­leis­tun­gen nach­ge­fragt oder er­hal­ten habe.

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