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Aktuelles

Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

Vor­steu­er­beträge aus all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen des Un­ter­neh­mens, die in die Preise für er­brachte ent­gelt­li­che Leis­tun­gen ein­kal­ku­liert wer­den, können ent­spre­chend dem Verhält­nis der zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Umsätze zum Ge­samt­um­satz ab­ge­zo­gen wer­den. Das BMF äußert sich dazu, wie in der Pra­xis die Auf­tei­lung im Rah­men der Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen und der Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung vor­zu­neh­men ist.

Im Ein­klang mit der Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 24.4.2013, Az. XI R 25/10) ist laut Schrei­ben des BMF vom 10.4.2014 (Az. IV D 2 - S 7306/13/10001) bei der Er­mitt­lung des Auf­tei­lungs­schlüssels re­gelmäßig auf das Verhält­nis der ge­sam­ten Umsätze im Be­steue­rungs­zeit­raum ab­zu­stel­len. Im Vor­an­mel­dungs­ver­fah­ren kann dazu ein vorläufi­ger Auf­tei­lungs­schlüssel her­an­ge­zo­gen wer­den, der z. B auf der Grund­lage der Umsätze des vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­res er­mit­telt wurde. Die Berück­sich­ti­gung des da­von ab­wei­chen­den endgülti­gen Auf­tei­lungs­schlüssels in der Jah­res­fest­set­zung führt dann ent­spre­chend zu ei­ner Be­rich­ti­gung.

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