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Vorsteuerabzug einer Führungsholding und GmbH & Co. KG als Organgesellschaft

Nach­dem der Eu­ropäische Ge­richts­hof auf Vor­la­ge­fra­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs zum Vor­steu­er­ab­zug ei­ner sog. Führungs­hol­ding und zur Eig­nung ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft als Or­gan­ge­sell­schaft im Rah­men ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft ge­ant­wor­tet hatte, legt nun der BFH sein Schlus­sur­teil vor. Al­ler­dings führt auch die­ses noch nicht zur er­hoff­ten Rechts­si­cher­heit.

Im An­schluss an das EuGH-Ur­teil vom 18.7.2015 (Rs. C-108/14 und C-109/14, La­ren­tia + Mi­nerva) legte nun der BFH sein Schlus­sur­teil vom 19.1.2016 (Az. XI R 38/12) vor.

Ei­ner ge­schäfts­lei­ten­den Hol­ding, die an der Ver­wal­tung ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten teil­nimmt und in­so­weit eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübt (sog. Führungs­hol­ding), steht für Vor­steu­er­beträge, die im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb von Be­tei­li­gun­gen an die­sen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ste­hen, grundsätz­lich der volle Vor­steu­er­ab­zug zu. So­weit der Se­nat in sei­nem Vor­la­ge­be­schluss aus 2013 eine nur teil­weise Gewährung des Vor­steu­er­ab­zugs für möglich ge­hal­ten hat, hält er daran nicht mehr fest, da dies dem EuGH-Ur­teil La­ren­tia + Mi­nerva wi­der­spricht. Der Vor­steu­er­ab­zug aus All­ge­mein­kos­ten ist je­doch im vor­lie­gen­den Sach­ver­halt an­tei­lig aus­ge­schlos­sen, da diese (auch) mit der steu­er­freien Ka­pi­tal­an­la­getätig­keit der Kläge­rin im Zu­sam­men­hang ste­hen. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung des § 43 Nr. 3 UStDV kann nicht ge­nutzt wer­den, da die ver­zins­li­che An­lage von Ka­pi­tal zur Haupttätig­keit der Hol­ding gehört und so­mit dar­aus keine Hilfsumsätze ge­ne­riert wer­den.

Hinweis

Hin­sicht­lich der kon­kre­ten Auf­tei­lung der Vor­steuer hat der BFH die Sa­che an das vor­in­stanz­li­che Fi­nanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Da­bei ist un­ter an­de­rem die Frage zu klären, ob ein im Jahr 2015 für das Streit­jahr 2006 ausgeübter Ver­zicht auf die Steu­er­be­frei­ung (Op­tion zur Steu­er­pflicht nach § 9 UStG) im Hin­blick auf die Ka­pi­talüber­las­sung ge­genüber ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft wirk­sam ist.
Wei­ter kommt der BFH zu dem Er­geb­nis, dass eine GmbH & Co. KG Or­gan­ge­sell­schaft ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft sein kann. Der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ver­wen­dete Be­griff „ju­ris­ti­sche Per­son“ ist richt­li­ni­en­kon­form da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass we­gen ih­rer ka­pi­ta­lis­ti­schen Struk­tur auch eine GmbH & Co. KG hier­un­ter fällt. Eine Vor­lage an den Großen Se­nat kommt nicht in Be­tracht, da der XI. Se­nat zwar in der Begründung, nicht aber im Er­geb­nis von der Ent­schei­dung des V. Se­nats vom 2.12.2015 (Az. V R 25/13) ab­weicht.

Hinweis

Durch die ge­ne­relle Ak­zep­tanz der GmbH & Co. KG als mögli­che Or­gan­ge­sell­schaft weicht der XI. Se­nat von den durch den V. Se­nat auf­ge­stell­ten Grundsätzen ab, wo­nach ergänzend die fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung sämt­li­cher an der Per­so­nen­ge­sell­schaft Be­tei­lig­ten in den Or­ganträger er­for­der­lich ist. Un­klar bleibt zu­dem, ob der XI. Se­nat dem V. Se­nat hin­sicht­lich des Er­for­der­nis­ses der Ein­glie­de­rung mit Durch­griffs­rech­ten fol­gen wird. Auf­grund feh­len­der Fest­stel­lun­gen der ers­ten In­stanz konnte der BFH da­hin­ge­stellt las­sen, ob die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ge­for­derte fi­nan­zi­elle, wirt­schaft­li­che und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung der Or­gan­ge­sell­schaft in den Or­ganträger in Form der durch den V. Se­nat her­aus­ge­bil­de­ten Ein­glie­de­rung mit Durch­griffs­rech­ten den ho­hen An­for­de­run­gen des EuGH an des­sen uni­ons­recht­li­che Recht­fer­ti­gung ent­spricht und da­mit uni­ons­rechts­kon­form ist.

Die Ent­schei­dung des XI. Se­nats hat nicht dazu bei­ge­tra­gen, Rechts­un­si­cher­hei­ten im Be­reich der um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft zu be­sei­ti­gen. Mit Span­nung bleibt da­her die Re­ak­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung ab­zu­war­ten, die im An­schluss an die­ses Ur­teil ein BMF-Schrei­ben in Aus­sicht ge­stellt hat.

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