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Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden GbR-Gesellschafters aus Erwerb eines Mandantenstammes

BFH 26.8.2014, XI R 26/10

Ein Ge­sell­schaf­ter ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GbR, der von die­ser durch Real­tei­lung ge­gen Ent­gelt einen Teil des Man­dan­ten­stam­mes zu dem Zweck er­wirbt, die­sen an­schließend ei­ner von ihm gegründe­ten neuen GbR un­ent­gelt­lich zu über­las­sen, kann nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug aus dem Er­werb des Man­dan­ten­stam­mes be­rech­tigt sein, wenn er die­sen selbst im Rah­men sei­ner (be­ab­sich­tig­ten) un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit als Ge­schäftsführer der neuen GbR er­wor­ben hat und die Kos­ten aus die­sem Er­werb zu den all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen sei­ner Tätig­keit als Ge­schäftsführer gehören.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war bis Ende 1994 zu 60 % als Ge­sell­schaf­ter an ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GbR (Alt-GbR) be­tei­ligt. Diese wurde in der Weise auf­gelöst, dass je­der der Ge­sell­schaf­ter einen Teil des Man­dan­ten­stam­mes über­nahm. Gleich­zei­tig wurde un­ter maßgeb­li­cher Be­tei­li­gung des Klägers eine neue GbR gegründet (Neu-GbR). An die­ser war der Kläger zu 95 % be­tei­ligt. Er über­ließ der Neu-GbR den von ihm über­nom­me­nen Man­dan­ten­stamm un­ent­gelt­lich zur un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung.

In sei­ner Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung für den Mo­nat Au­gust 2004 machte der Kläger die ihm für den Er­werb des Man­dan­ten­stam­mes in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer als Vor­steuer gel­tend. Dem kam das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht nach. Es war der An­sicht, der Kläger habe zwar den Man­dan­ten­stamm auf­grund der Real­tei­lung im Rah­men ei­nes steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Leis­tungs­aus­tauschs er­hal­ten, den über­nom­me­nen Man­dan­ten­stamm aber nicht in sei­nem ei­ge­nen Un­ter­neh­men ge­nutzt. Das Wirt­schafts­gut sei viel­mehr von der Neu-GbR als vom Kläger zu tren­nende Un­ter­neh­me­rin für de­ren un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke ver­wen­det wor­den, so dass dem Kläger in­so­weit kein Vor­steu­er­ab­zug zu­stehe.

Das FG gab der hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage zur Aus­le­gung des Uni­ons­rechts vor, ob ein Ge­sell­schaf­ter ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Man­dan­ten­stam­mes nur zu dem Zweck er­wirbt, die­sen un­mit­tel­bar an­schließend ei­ner un­ter sei­ner maßgeb­li­chen Be­tei­li­gung neu gegründe­ten Steu­er­be­ra­tungs-GbR un­ent­gelt­lich zur Nut­zung zu über­las­sen, zum Vor­steu­er­ab­zug aus dem Er­werb des Man­dan­ten­stam­mes be­rech­tigt sein kann.

Der EuGH hat die Vor­la­ge­frage ver­neint. In­fol­ge­des­sen hob der BFH das Ur­teil der Vor­in­stanz auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hatte aus­ge­hend von sei­nem bis­lang fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt zu Un­recht den Vor­steu­er­ab­zug des Klägers aus dem Er­werb des Man­dan­ten­stam­mes be­jaht.

Der EuGH hatte zur Begründung maßgeb­lich dar­auf ab­ge­stellt, dass der Aus­gangs­um­satz des Klägers - die un­ent­gelt­li­che Über­las­sung des Man­dan­ten­stam­mes an die neue Ge­sell­schaft - nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steuer fiel und nicht als "wirt­schaft­li­che Tätig­keit" i.S.d. Richt­li­nie 77/388/EWG an­ge­se­hen wer­den konnte. Er hatte des­halb einen di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang zwi­schen einem be­stimm­ten Ein­gangs­um­satz und einem oder meh­re­ren Aus­gangs­umsätzen, die das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nach Art. 17 Abs. 2a der Richt­li­nie 77/388/EWG eröff­nen, ver­neint. Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht aus der An­wen­dung des Grund­sat­zes der Neu­tra­lität.

So­mit ließ sich zu­sam­men­fas­sen, dass der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GbR, der von der GbR durch Real­tei­lung ge­gen Ent­gelt einen Teil des Man­dan­ten­stam­mes zu dem Zweck er­wirbt, die­sen an­schließend ei­ner von ihm gegründe­ten neuen Steu­er­be­ra­tungs-GbR un­ent­gelt­lich zur un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung zu über­las­sen, nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug aus dem Er­werb des Man­dan­ten­stam­mes be­rech­tigt sein kann, wenn er die­sen Man­dan­ten­stamm selbst im Rah­men sei­ner (be­ab­sich­tig­ten) un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit als Ge­schäftsführer der neuen Steu­er­be­ra­tungs-GbR er­wor­ben hat und die Kos­ten aus die­sem Er­werb zu den all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen sei­ner Tätig­keit als Ge­schäftsführer gehören.

Die bis­lang ge­trof­fe­nen tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG tru­gen nicht seine Ent­schei­dung, dass die Un­ter­neh­merei­gen­schaft des Klägers sich be­reits aus sei­ner Stel­lung als Ge­schäftsführer der Neu-GbR er­gab. Das Ur­teil war da­her auf­zu­he­ben. Falls die Un­ter­neh­merei­gen­schaft des Klägers nach § 2 Abs. 1 UStG im Hin­blick auf seine Tätig­keit als Ge­schäftsführer ge­ge­ben sein sollte, wird das FG wei­ter­hin im Lichte der Vor­ga­ben des EuGH zu prüfen ha­ben, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen An­spruch des Klägers auf Vor­steu­er­ab­zug in­so­weit vor­lie­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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