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Vorsteuerabzug im Insolvenzverfahren

BFH 15.4.2015, V R 44/14

Un­ter­neh­mer können nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens den Vor­steu­er­ab­zug auch aus den von In­sol­venz­ver­wal­tern er­brach­ten Leis­tun­gen in An­spruch neh­men. Dient das In­sol­venz­ver­fah­ren der Be­frie­di­gung un­ter­neh­me­ri­scher wie auch pri­va­ter In­sol­venz­for­de­run­gen, be­steht ein nur an­tei­li­ges Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Die Vor­steu­er­beträge sind nach dem Verhält­nis der zur Ta­belle an­ge­mel­de­ten un­ter­neh­me­ri­sch begründe­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu den Pri­vat­ver­bind­lich­kei­ten auf­zu­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Jahr 2008 zum In­sol­venz­ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren der Frau H. be­ru­fen wor­den. Die Un­ter­neh­me­rin hatte Umsätze mit Recht auf Vor­steu­er­ab­zug aus­geführt. Über ihr Vermögen wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren zur Be­frie­di­gung un­ter­neh­me­ri­scher wie auch pri­va­ter In­sol­venz­for­de­run­gen eröff­net. Sie hatte ihre un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit be­reits vor der In­sol­ven­zeröff­nung ein­ge­stellt.

Der Kläger über­nahm als In­sol­venz­ver­wal­ter die Ab­wick­lungstätig­kei­ten. Für seine Tätig­keit als In­sol­venz­ver­wal­ter er­teilte er eine Rech­nung mit Steu­er­aus­weis an die Ein­zel­un­ter­neh­me­rin und nahm für die Un­ter­neh­me­rin mit der Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2013 den Vor­steu­er­ab­zug zu­guns­ten der In­sol­venz­masse in An­spruch.

Das Fi­nanz­amt gewährte für das Streit­jahr 2013 al­ler­dings nur eine re­du­zierte Vergütung. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage nicht im vollen Um­fang statt. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar hatte das FG zu­tref­fend ent­schie­den, dass eine Vor­steu­er­auf­tei­lung vor­zu­neh­men war. Es hatte aber die aus dem Be­griff der wirt­schaft­li­chen Zu­rech­nung i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 1 UStG er­ge­ben­den Auf­tei­lungs­grundsätze nicht hin­rei­chend berück­sich­tigt. Ent­ge­gen dem Ur­teil des FG hat die Vor­steu­er­auf­tei­lung aus­schließlich auf der Grund­lage der im In­sol­venz­ver­fah­ren an­ge­mel­de­ten In­sol­venz­for­de­run­gen zu er­fol­gen. Hierzu sind al­ler­dings noch wei­tere Fest­stel­lun­gen er­for­der­lich.

Dient das In­sol­venz­ver­fah­ren der Be­frie­di­gung un­ter­neh­me­ri­scher wie auch pri­va­ter In­sol­venz­for­de­run­gen, be­steht ein nur an­tei­li­ges Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Die Vor­steu­er­beträge sind nach dem Verhält­nis der zur Ta­belle an­ge­mel­de­ten un­ter­neh­me­ri­sch begründe­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu den Pri­vat­ver­bind­lich­kei­ten auf­zu­tei­len. Ob die ein­zel­nen Ver­wer­tungs­hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen, ist ohne Be­deu­tung.

Ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Un­ter­neh­mer durch eine an­ders­ar­tige sach­ge­rechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG auf­tei­len kann, war im vor­lie­gen­den Fall ebenso we­nig zu ent­schei­den wie über die Frage, ob es im Fall ei­ner Un­ter­neh­mens­fortführung durch den In­sol­venz­ver­wal­ter zu ei­ner Vor­steu­er­auf­tei­lung nach Maßgabe der fort­ge­setz­ten un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit un­ter Ver­nachlässi­gung - ei­ner nur teil­wei­sen un­ter­neh­me­ri­schen Begründung - von In­sol­venz­for­de­run­gen kom­men könnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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