Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2008 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren der Frau H. berufen worden. Die Unternehmerin hatte Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen eröffnet. Sie hatte ihre unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt.
Das Finanzamt gewährte für das Streitjahr 2013 allerdings nur eine reduzierte Vergütung. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage nicht im vollen Umfang statt. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Zwar hatte das FG zutreffend entschieden, dass eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen war. Es hatte aber die aus dem Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 1 UStG ergebenden Aufteilungsgrundsätze nicht hinreichend berücksichtigt. Entgegen dem Urteil des FG hat die Vorsteueraufteilung ausschließlich auf der Grundlage der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen zu erfolgen. Hierzu sind allerdings noch weitere Feststellungen erforderlich.
Dient das Insolvenzverfahren der Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen, besteht ein nur anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerbeträge sind nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist ohne Bedeutung.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer durch eine andersartige sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG aufteilen kann, war im vorliegenden Fall ebenso wenig zu entscheiden wie über die Frage, ob es im Fall einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit unter Vernachlässigung - einer nur teilweisen unternehmerischen Begründung - von Insolvenzforderungen kommen könnte.
Linkhinweis:
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