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Vorsteueraufteilung bei Vereinszeitschrift mit Werbeanteil

FG Köln 29.1.2015, 6 K 3255/13

Gibt ein ein­ge­tra­ge­ner ge­meinnützi­ger Ver­ein halbjähr­lich eine Ver­ein­szeit­schrift her­aus, die ne­ben Beiträgen zum Ver­eins­ge­sche­hen auch Wer­bung be­inhal­tet, so ist es zwei­fel­haft, dass die Zeit­schrift vor­nehm­lich der Ein­nah­me­er­zie­lung dient und nicht primär Mit­tei­lun­gen über das Ver­eins­le­ben, die im Wege der Wer­bung fi­nan­ziert wer­den. Un­er­heb­lich ist, ob und in­wie­weit aus der An­zei­gen­wer­bung ge­genüber den Auf­wen­dun­gen zur Her­stel­lung des Hef­tes ein Über­schuss er­wirt­schaf­tet wird.

Der Sach­ver­halt:
Bei dem Kläger han­delt es sich um einen ein­ge­tra­ge­nen Ten­nis­ver­ein, der aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützige Zwecke ver­folgt. Er gibt eine halbjähr­lich er­schei­nende Ver­ein­szeit­schrift her­aus, die mind. 40 Sei­ten um­fasst. Sie be­inhal­tet ne­ben Beiträgen zum Ver­eins­ge­sche­hen auch Wer­bung. Die Wer­beflächen wer­den in­so­weit Drit­ten ge­gen Ent­gelt zur Verfügung ge­stellt.

Im Rah­men ei­ner hin­sicht­lich der Jahre 2002 bis 2004 durch­geführ­ten Be­triebsprüfung wurde fest­ge­stellt, dass 65% auf den ide­el­len Be­reich des Ver­eins und 35% auf den an­ge­nom­me­nen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb ent­fie­len. Ent­spre­chend er­folgte eine Auf­tei­lung der auf die Druck­kos­ten ent­fal­len­den Vor­steu­ern. Diese Vor­ge­hens­weise über­nahm der Kläger in sei­nen für die Streit­jahre 2007 bis 2010 ein­ge­reich­ten Um­satz­steuer-Erklärun­gen, de­nen das Fi­nanz­amt zu­stimmte.

Im Mai 2012 stellte der Kläger un­ter Ver­weis auf das Ur­teil des FG München vom 21.4.2010 (Az.: 3 K 2780/07) den An­trag, die Be­scheide da­hin­ge­hend nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern, dass die Vor­steu­ern aus den Auf­wen­dun­gen bezüglich des Ver­eins­hef­tes zu 100% zum Ab­zug ge­bracht würden. Aus der An­zei­gen­wer­bung im Ver­eins­heft würde ge­genüber den Kos­ten der Her­stel­lung ein Ge­winn er­zielt, so­dass die Vor­steu­ern aus den Her­stel­lungs­kos­ten in vol­lem Um­fang und nicht nur an­tei­lig im Verhält­nis der Sei­ten­zah­len An­zei­gen-/In­for­ma­ti­ons­teil ab­zugsfähig seien. Dem­ent­spre­chend würden sich Er­stat­tungs­an­sprüche er­ge­ben.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab, da FG-Ur­tei­len keine Bin­dungs­wir­kung zu­komme, ins­be­son­dere wenn sie in einem an­de­ren Fi­nanz­ge­richts­be­zirk gefällt wor­den seien. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Recht ab­ge­lehnt, die Fest­set­zun­gen der Um­satz­steuer der Jahre 2007 bis 2010 da­hin­ge­hend zu ändern, dass die Vor­steu­ern im Zu­sam­men­hang mit der Her­stel­lung der Ver­ein­szeit­schrift in vol­lem Um­fang ab­ge­zo­gen wer­den können.

Führt ein Steu­er­pflich­ti­ger so­wohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug be­steht, als auch Umsätze, für die die­ses Recht nicht be­steht, kann er gem. Art. 173 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL (früher: Art. 17 Abs. 5 Un­ter­abs. 1 der Sechs­ten Richt­li­nie) den Vor­steu­er­ab­zug nur für den Teil der Mehr­wert­steuer vor­neh­men, der dem Be­trag der erst­ge­nann­ten Umsätze ent­spricht. Ent­spre­chend sieht § 15 Abs. 4 S. 1 UStG vor, dass der Un­ter­neh­mer für den Fall, dass er einen für sein Un­ter­neh­men ge­lie­fer­ten, ein­geführ­ten oder in­ner­ge­mein­schaft­lich er­wor­be­nen Ge­gen­stand oder eine von ihm in An­spruch ge­nom­mene sons­tige Leis­tung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen ver­wen­det, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schließen, der Teil der je­wei­li­gen Vor­steu­er­beträge nicht ab­zieh­bar ist, der den zum Aus­schluss vom Vor­steu­er­ab­zug führen­den Umsätzen wirt­schaft­lich zu­zu­rech­nen ist. Der Un­ter­neh­mer kann die nicht ab­zieh­ba­ren Teil­beträge im Wege ei­ner sach­ge­rech­ten Schätzung er­mit­teln.

In­fol­ge­des­sen konnte der Kläger im vor­lie­gen­den Fall die Vor­steu­ern aus den Kos­ten der Her­stel­lung des Ver­eins­hefts in den Streit­jah­ren nur an­tei­lig zu 35% - wie bis­lang ge­sche­hen - zum Ab­zug brin­gen. Zwar ist der Kläger Un­ter­neh­mer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, so­weit er Ein­nah­men aus der Wer­bung und dem Ver­kauf von Gäste­kar­ten, also im Rah­men sei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs er­zielt. Die der Er­stel­lung der Ver­ein­szei­tung die­nen­den Ein­gangs­umsätze ste­hen je­doch nicht aus­schließlich mit den steu­er­pflich­ti­gen Wer­be­umsätzen in Zu­sam­men­hang, son­dern fin­den glei­chermaßen Ein­gang in die dem ide­el­len Be­reich zu­zu­ord­nen­den Ar­ti­kel über das Ver­eins­le­ben. Eine iso­lierte Zu­ord­nung zu den steu­er­pflich­ti­gen Wer­be­umsätzen ent­spricht nicht dem ver­wirk­lich­ten Le­bens­sach­ver­halt. Zwei­fel­haft ist be­reits, dass die Zeit­schrift vor­nehm­lich der Ein­nah­me­er­zie­lung dient und nicht primär den Mit­tei­lun­gen über das Ver­eins­le­ben, die im Wege der Wer­bung fi­nan­ziert wer­den. Auf die sub­jek­tive Sicht­weise des Steu­er­pflich­ti­gen kommt es da­bei für die um­satz­steu­er­li­che Be­ur­tei­lung grundsätz­lich nicht an.

Un­er­heb­lich ist, - an­ders als vom FG München (s.o.) an­ge­nom­men - ob und in­wie­weit aus der An­zei­gen­wer­bung im Ver­eins­heft ge­genüber den Auf­wen­dun­gen zur Her­stel­lung des Hef­tes ein Über­schuss er­wirt­schaf­tet wird. Denn das Er­zie­len von Über­schüssen hängt durch­aus von Zufällig­kei­ten ab, die auf die Be­ur­tei­lung der Ab­zieh­bar­keit der Vor­steu­er­beträge kei­nen Ein­fluss ha­ben können. Die Fest­stel­lung des di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs ist los­gelöst da­von an­hand der ob­jek­ti­ven Umstände zu tref­fen.

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