Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Tennisverein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Er gibt eine halbjährlich erscheinende Vereinszeitschrift heraus, die mind. 40 Seiten umfasst. Sie beinhaltet neben Beiträgen zum Vereinsgeschehen auch Werbung. Die Werbeflächen werden insoweit Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Im Mai 2012 stellte der Kläger unter Verweis auf das Urteil des FG München vom 21.4.2010 (Az.: 3 K 2780/07) den Antrag, die Bescheide dahingehend nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern, dass die Vorsteuern aus den Aufwendungen bezüglich des Vereinsheftes zu 100% zum Abzug gebracht würden. Aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft würde gegenüber den Kosten der Herstellung ein Gewinn erzielt, sodass die Vorsteuern aus den Herstellungskosten in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen-/Informationsteil abzugsfähig seien. Dementsprechend würden sich Erstattungsansprüche ergeben.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da FG-Urteilen keine Bindungswirkung zukomme, insbesondere wenn sie in einem anderen Finanzgerichtsbezirk gefällt worden seien. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Recht abgelehnt, die Festsetzungen der Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2010 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Herstellung der Vereinszeitschrift in vollem Umfang abgezogen werden können.
Führt ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann er gem. Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL (früher: Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie) den Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht. Entsprechend sieht § 15 Abs. 4 S. 1 UStG vor, dass der Unternehmer für den Fall, dass er einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar ist, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
Infolgedessen konnte der Kläger im vorliegenden Fall die Vorsteuern aus den Kosten der Herstellung des Vereinshefts in den Streitjahren nur anteilig zu 35% - wie bislang geschehen - zum Abzug bringen. Zwar ist der Kläger Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, soweit er Einnahmen aus der Werbung und dem Verkauf von Gästekarten, also im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt. Die der Erstellung der Vereinszeitung dienenden Eingangsumsätze stehen jedoch nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen in Zusammenhang, sondern finden gleichermaßen Eingang in die dem ideellen Bereich zuzuordnenden Artikel über das Vereinsleben. Eine isolierte Zuordnung zu den steuerpflichtigen Werbeumsätzen entspricht nicht dem verwirklichten Lebenssachverhalt. Zweifelhaft ist bereits, dass die Zeitschrift vornehmlich der Einnahmeerzielung dient und nicht primär den Mitteilungen über das Vereinsleben, die im Wege der Werbung finanziert werden. Auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen kommt es dabei für die umsatzsteuerliche Beurteilung grundsätzlich nicht an.
Unerheblich ist, - anders als vom FG München (s.o.) angenommen - ob und inwieweit aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Aufwendungen zur Herstellung des Heftes ein Überschuss erwirtschaftet wird. Denn das Erzielen von Überschüssen hängt durchaus von Zufälligkeiten ab, die auf die Beurteilung der Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge keinen Einfluss haben können. Die Feststellung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist losgelöst davon anhand der objektiven Umstände zu treffen.
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