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Vorsteuervergütung an Unternehmer in Drittstaaten

Nicht in der EU ansässige Un­ter­neh­mer, die in Deutsch­land für ihr Un­ter­neh­men Lie­fe­run­gen oder sons­tige Leis­tun­gen be­zie­hen, können bis 30.6.2016 einen An­trag auf Vergütung der ih­nen in 2015 in Rech­nung ge­stell­ten Um­satz­steuer stel­len. Vor­aus­set­zung für die Vergütung der Vor­steuer an Un­ter­neh­mer in Dritt­staa­ten ist da­bei grundsätz­lich, dass zwi­schen dem Dritt­staat und Deutsch­land sog. Ge­gen­sei­tig­keit be­steht.

Eine Liste der Dritt­staa­ten, mit de­nen Ge­gen­sei­tig­keit be­steht, ist auf der Home­page des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern (BZSt) un­ter http://www.bzst.de/DE/Steu­ern_In­ter­na­tio­nal/Vor­steu­er­ver­gue­tung/Vor­steu­er­ver­gue­tung_node.html ab­ruf­bar.

Hinweis

Bis 30.6.2016 können Anträge ent­we­der schrift­lich mit dem For­mu­lar USt 1 T oder elek­tro­ni­sch über das On­line-Por­tal des BZSt oder über den For­mu­lar­ser­ver der Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung ein­ge­reicht wer­den. Anträge, die ab 1.7.2016 ge­stellt wer­den, also grundsätz­lich Anträge auf Vergütung der in 2016 ge­zahl­ten Vor­steu­er­beträge, können nur noch auf elek­tro­ni­schem Wege über das On­line-Por­tal des BZSt ein­ge­reicht wer­den.
 

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