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Wechsel des Bodenbelags: Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH 27.2.2015, V ZR 73/14

Ein Woh­nungs­ei­gentümer, der den vor­han­de­nen Bo­den­be­lag (Tep­pich­bo­den) in sei­ner Woh­nung durch einen an­de­ren (Par­kett) er­setzt, muss grundsätz­lich die Schall­schutz­werte ein­hal­ten, die sich aus der zur Zeit der Er­rich­tung des Gebäudes gel­ten­den Aus­gabe der DIN 4109 er­ge­ben. Ein höheres Schall­schutz­ni­veau kann sich zwar aus der Ge­mein­schafts­ord­nung er­ge­ben, nicht aber aus einem sog. be­son­de­ren Gepräge der Wohn­an­lage.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien in dem zu­grunde lie­gen­den Ver­fah­ren sind Woh­nungs­erb­bau­be­rech­tigte. Die Be­klag­ten er­war­ben das über der Woh­nung der Kläger lie­gende Ap­par­te­ment im Jahr 2006. In dem An­fang der Sieb­zi­ger­jahre er­rich­te­ten Hoch­haus be­fin­den sich ein großes Ho­tel und 320 Ap­par­te­ments, für die je­weils Woh­nungs­erb­bau­rechte be­ste­hen. Im Jahr 2006 ließen die Be­klag­ten den vor­han­de­nen Tep­pich­bo­den ent­fer­nen und Par­kett ein­bauen. Da­ge­gen wen­den sich die Kläger mit der Begründung, der Tritt­schall habe sich durch den Wech­sel des Bo­den­be­lags erhöht.

Das AG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klag­ten an­trags­gemäß, in ih­rer Woh­nung an­stelle des Par­ketts Tep­pich­bo­den oder einen in der Tritt­schalldämmung gleich­wer­ti­gen Bo­den­be­lag zu ver­le­gen. Das LG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläger wer­den durch den Wech­sel des Bo­den­be­lags nicht i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG, der den recht­li­chen Maßstab für die zwi­schen den Woh­nungs­ei­gentümern hin­sicht­lich des Schall­schut­zes be­ste­hen­den Pflich­ten re­gelt, nach­tei­lig be­trof­fen.

Grundsätz­lich sind die Schall­schutz­werte ein­zu­hal­ten, die sich aus der zur Zeit der Er­rich­tung des Gebäudes gel­ten­den Aus­gabe der DIN 4109 er­ge­ben. Diese wer­den ge­wahrt. Ein höheres Schall­schutz­ni­veau kann sich aus der Ge­mein­schafts­ord­nung er­ge­ben, nicht aber aus einem sog. be­son­de­ren Gepräge der Wohn­an­lage. Die Ge­mein­schafts­ord­nung enthält keine sol­chen Vor­ga­ben. Dass die im Zuge der Er­rich­tung des Hoch­hau­ses er­stellte Bau­be­schrei­bung und der ur­sprüng­li­che Ver­kaufs­pro­spekt eine Aus­stat­tung der Ap­par­te­ments mit Tep­pichböden vor­sa­hen, ist als un­er­heb­lich an­zu­se­hen.

Die Aus­wahl des Bo­den­be­lags be­trifft die Ge­stal­tung des Son­der­ei­gen­tums und steht im Be­lie­ben des Son­der­ei­gentümers. Der Schall­schutz muss in ers­ter Li­nie durch die im Ge­mein­schafts­ei­gen­tum ste­hen­den Bau­teile gewähr­leis­tet wer­den. Wel­cher Bo­den­be­lag bei der Er­rich­tung des Gebäudes vor­han­den war, ob die­ser durch den Bauträger oder durch die Ers­ter­wer­ber be­stimmt wor­den ist und ob er in al­len Woh­nun­gen ein­heit­lich war oder nicht, sind keine ge­eig­ne­ten Kri­te­rien für das über die ge­samte Nut­zungs­zeit des Gebäudes ein­zu­hal­tende Schall­schutz­ni­veau. Dies er­gibt sich schon dar­aus, dass sol­che Umstände späte­ren Er­wer­bern in al­ler Re­gel un­be­kannt sind. Außer­dem spricht ge­gen ein dau­er­haf­tes Gepräge der An­lage, dass sich die ge­schmack­li­chen Vor­lie­ben für be­stimmte Bo­den­beläge im Laufe der Zeit verändern.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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