Mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15, veröffentlicht am 8.2.2017) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass der Sanierungserlass der Finanzverwaltung BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, S. 240) rechtswidrig ist. Parallel zur der vom Bundestag am 27.4.2017 beschlossenen gesetzlichen Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen geht das BMF mit Schreiben vom 27.4.2017 auf die weitere Anwendung des Sanierungserlasses in Altfällen bzw. bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein:
- Wurde ein Forderungsverzicht bis 8.2.2017 endgültig vollzogen, soll laut BMF-Schreiben der Sanierungserlass uneingeschränkt weiter anzuwenden sein.
- Liegt eine bis 8.2.2017 erteilte verbindliche Auskunft vor, gilt diese weiterhin, sofern der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die etwaige Aufhebung ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde. Eine nach dem 8.2.2017 erteilte verbindliche Auskunft ist hingegen grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn, der Forderungsverzicht ist bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen.
- In den übrigen Fällen (kein endgültiger Forderungsverzicht bis 8.2.2017, keine verbindliche Auskunft) gewährt die Finanzverwaltung weiterhin auf Antrag hinsichtlich des auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuerbetrags eine Stundung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Eine Entscheidung über den Erlassantrag wird hingegen zurückgestellt.
Hinweis
Die Stundung ist in den zuletzt genannten Fällen zu widerrufen, wenn bis 31.12.2018 das EU-Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist und somit die gesetzliche Neuregelung rückwirkend auf Schuldenerlasse nach dem 8.2.2017 zur Anwendung kommt.