Der Sachverhalt:
Der beklagte Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis "sehr gut" an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er ist der Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Beklagte weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Kläger ihn auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Die Gründe:
Der Beklagte darf mit dem beanstandeten Testergebnis werben.
Nach dem UWG ist die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und leicht auf das Testergebnis zugreifen kann. Ein leichter Zugriff ist grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet ist in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm kommt eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher kann sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfügt. Ihm wird dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.