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Werbungskostenabzug eines fliegenden GmbH-Geschäftsführers

Hessisches FG 14.10.2014, 4 K 781/12

Ein GmbH-Ge­schäftsführer kann Auf­wen­dun­gen für die be­ruf­li­che Nut­zung ei­nes selbst­ge­steu­er­ten Pri­vat­flug­zeu­ges und für den Er­werb ei­ner in­ter­na­tio­na­len Flug­zeugli­zenz nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen. Zwar verkürzen sich in sol­chen Fällen die Reise- bzw. Ab­we­sen­heits­zei­ten, doch bleibt dem Ge­schäftsführer - im Ge­gen­satz zu Li­ni­enflügen und Bahn­fahr­ten - keine Zeit für Te­le­fo­nate, Durch­sicht von Ge­schäfts­un­ter­la­gen oder elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, bei der er im Streit­jahr 2010 nicht am Ka­pi­tal be­tei­ligt war. Im Streit­jahr er­zielte er steu­er­pflich­tige Ein­nah­men i.H.v. ca. 250.000 €. Außer­dem war der Kläger Ei­gentümer ei­nes klei­ne­ren Pri­vat­flug­zeugs und im Be­sitz ei­nes ent­spre­chen­den Flug­scheins. Von den 111 Flug­stun­den im Streit­jahr ent­fie­len ca. 30 Flug­stun­den auf Flüge zur Wahr­neh­mung von be­ruf­lich ver­an­lass­ten Auswärts­ter­mi­nen. Für letz­tere machte der Kläger, der sich u.a. auf Zeit­er­spar­nis, Ter­min­not und die Ein­spa­rung von Über­nach­tungs­kos­ten be­rief, keine Er­stat­tung ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber aber einen ent­spre­chen­den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug beim Fi­nanz­amt gel­tend. Die übri­gen Rei­se­kos­ten des Streit­jah­res für die Be­nut­zung von Li­ni­en­flug­zeu­gen und des Fir­men-Pkw hatte der Ar­beit­ge­ber über­nom­men.

Das Fi­nanz­amt lehnte im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2010 den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug der Kos­ten für die Flüge mit dem Pri­vat­flug­zeug und die Auf­wen­dun­gen für den Er­werb der in­ter­na­tio­na­len Flugli­zenz (Com­mer­cial Pri­vate Li­cence) ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Ge­gen das Ur­teil legte der Kläger Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VI B 137/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es im Er­geb­nis zu Recht ab­ge­lehnt, die Kos­ten für die Flüge mit dem Pri­vat­flug­zeug und die Auf­wen­dun­gen für den Er­werb der Flugli­zenz als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Nach den Ge­samt­umständen des Falls hat der Kläger das von ihm selbst ge­steu­erte Pri­vat­flug­zeug aus Freude am Flie­gen und da­mit aus pri­va­ten Mo­ti­ven an­de­ren Ver­kehrs­mit­teln vor­ge­zo­gen. Zwar verkürz­ten sich durch die Nut­zung sei­nes Pri­vat­flug­zeu­ges die Reise- bzw. Ab­we­sen­heits­zei­ten. Gleich­zei­tig hatte der Kläger aber - im Ge­gen­satz zu Li­ni­enflügen und Bahn­fahr­ten - keine Zeit für Te­le­fo­nate, Durch­sicht von Ge­schäfts­un­ter­la­gen oder elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion.

Für die Erhöhung der ef­fek­ti­ven Ar­beits­zeit hatte dem Kläger auch sei­tens des Ar­beit­ge­bers kein An­spruch auf ent­spre­chende Vergütung zu­ge­stan­den. Da­mit war die Nut­zung des Pri­vat­flug­zeu­ges für die be­ruf­li­chen Auswärts­ter­mine zu­min­dest pri­vat mit­ver­an­lasst ge­we­sen, wo­bei es auch an einem ge­eig­ne­ten Auf­tei­lungsmaßstab für die Auf­tei­lung in be­ruf­lich und pri­vat ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen fehlte.

Schließlich wa­ren auch die Auf­wen­dun­gen i.H.v. 25.000 bis 30.000 € für den Er­werb der in­ter­na­tio­na­len Flugli­zenz be­reits des­halb nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig, weil der Kläger die­sen Flug­schein für die von ihm ausgeübte Tätig­keit als Ge­schäftsführer nicht benötigte. Zu­dem be­stan­den auch keine hin­rei­chen­den An­halts­punkte dafür, dass diese Auf­wen­dun­gen als vorab ent­stan­dene bzw. vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten hin­sicht­lich ei­ner an­ge­streb­ten, an­ders ge­ar­te­ten Tätig­keit an­zu­er­ken­nen wa­ren.

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