Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, bei der er im Streitjahr 2010 nicht am Kapital beteiligt war. Im Streitjahr erzielte er steuerpflichtige Einnahmen i.H.v. ca. 250.000 €. Außerdem war der Kläger Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte der Kläger, der sich u.a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Kosten für die Flüge mit dem Privatflugzeug und die Aufwendungen für den Erwerb der Fluglizenz als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach den Gesamtumständen des Falls hat der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar verkürzten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten. Gleichzeitig hatte der Kläger aber - im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten - keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation.
Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit hatte dem Kläger auch seitens des Arbeitgebers kein Anspruch auf entsprechende Vergütung zugestanden. Damit war die Nutzung des Privatflugzeuges für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehlte.
Schließlich waren auch die Aufwendungen i.H.v. 25.000 bis 30.000 € für den Erwerb der internationalen Fluglizenz bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigte. Zudem bestanden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeit anzuerkennen waren.
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