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Werbungskostenabzug für "umgekehrte Familienheimfahrten" ist zulässig

FG Münster 23.8.2013, 12 K 339/10 E

Die Fahrt­kos­ten ei­ner Ehe­frau, die ih­ren Ehe­mann an Wo­chen­en­den auf wech­seln­den Bau­stel­len be­sucht (sog. "um­ge­kehrte Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten"), können als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sein. Zwar sind sol­che Be­suchs­fahr­ten so­wohl pri­vat als auch be­ruf­lich ver­an­lasst, je­doch über­wiegt die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung deut­lich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ar­bei­tet als Mon­teur und ist welt­weit auf wech­seln­den Bau­stel­len ein­ge­setzt. Während ei­nes Ein­sat­zes in den Nie­der­lan­den be­suchte ihn seine Ehe­frau an ins­ge­samt drei Wo­chen­en­den. Hierfür machte der Kläger bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit im Streit­jahr 2007 einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend. Er legte eine Be­schei­ni­gung sei­nes Ar­beit­ge­bers vor, wo­nach die An­we­sen­heit des Klägers auf der Bau­stelle auch an den Wo­chen­en­den aus pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Gründen er­for­der­lich ge­we­sen sei.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Ab­zug. Es war der An­sicht, es han­dele sich da­bei um Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung. Strei­tig ge­blie­ben war die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 468 €.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion ist beim BFH un­ter dem Az.: VI R 22/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Un­recht ab­ge­lehnt, die gel­tend ge­mach­ten Fahrt­kos­ten der Ehe­frau zum Be­schäfti­gungs­ort des Klägers als Wer­bungs­kos­ten bei der Er­mitt­lung sei­ner Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit zu berück­sich­ti­gen.

Ein Ar­beit­neh­mer, der - wie der Kläger - an ständig wech­seln­den Tätig­keitsstätten sei­nen Be­ruf ausübt und am Ort ei­ner der­ar­ti­gen auswärti­gen Tätig­keitsstätte vorüber­ge­hend eine Un­ter­kunft be­zieht, begründet keine dop­pelte Haus­haltsführung. Die Frage des An­sat­zes von Kos­ten für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten oder um­ge­kehrte Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten als Teil des Auf­wan­des ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung stellte sich hier so­mit nicht mehr.

Zwar wa­ren die Be­suchs­fahr­ten so­wohl pri­vat als auch be­ruf­lich ver­an­lasst, je­doch über­wiegte die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung deut­lich. Wäre der Kläger an den Wo­chen­en­den zum Fa­mi­li­en­wohn­sitz ge­fah­ren, hätte er die hier­durch ent­stan­de­nen Kos­ten auf je­den Fall als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen können. Da sol­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten we­gen dienst­li­cher Not­wen­dig­kei­ten nicht möglich wa­ren, mus­ste so­mit das­selbe für die Be­suchs­fahr­ten der Ehe­frau (sog. "um­ge­kehrte Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten") gel­ten.

Link­hin­weis:

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