Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gem. § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen ist.
Zur Klarstellung wurde darin vermerkt, "dass durch die zuvor angeführten Schuldübernahmen die Verpflichtung des jeweiligen Nießbrauchers, während der Zeitdauer des Bestandes des Nießbrauchsrechts im Innenverhältnis die Tilgungs- und Zinsleistungen für die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht berührt wird."
Das Finanzamt setzte auf der Grundlage der abgegebenen Schenkungsteuererklärungen die Schenkungsteuer nach dem Vater des Klägers und nach der Mutter des Klägers fest. Dabei berücksichtigte er die Belastung aus den den Eltern zustehenden Nießbrauchsrechten, nicht aber die übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten, da insoweit Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin von den übertragenden Eltern erbracht würden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat bei Ermittlung der Jahreswerte der Nießbrauchsrechte zu Recht die von den Eltern des Klägers gezahlten Schuldzinsen in Abzug gebracht.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind gem. § 10 Abs. 5 ErbStG die mit dem Erwerb und seiner Erlangung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehört nach der Aufhebung des § 25 ErbStG zum 1.1.2009 auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers. Die Bewertung der den Erwerb des Klägers belastenden Nießbrauchsrechte richtet sich gem. § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen ist gem. § 14 Abs. 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen. Die Ermittlung des Jahreswertes erfolgt gem. §§ 15 und 16 BewG. Sofern sich aus den Vereinbarungen der Vetragsbeteiligten nichts anderes ergibt, ist bei der Ermittlung der Jahreswerte von Nießbrauchsrechten von den Nettoerträgen auszugehen. Denn der Regel zur Lastentragung des § 1047 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Nießbraucher die Nutzungen nur insoweit zustehen, als sie bei ordnungsmäßiger Wirtschaft den Reinertrag bilden.
Bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten am Haus- und Grundbesitz ist von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Dabei sind auch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen abzuziehen. Diesen Grundsätzen entspricht der Wertansatz des Beklagten. Dem anders lautenden Erlass des Bayrischen Staatsministeriums folgt der Senat nicht. Die Ermittlung des Jahreswertes eines Nießbrauchsrechts ohne die Einbeziehung von Schuldzinsen für die Bestimmung der gem. § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Belastung ist nicht angezeigt. Dem Gesetz lassen sich Hinweise darauf, dass der Kapitalwert eines Nießbrauchsrechts unterschiedlich danach zu ermitteln ist, ob es um die Berücksichtigung beim Berechtigten oder beim Verpflichteten geht, nicht entnehmen.
Zur Ermittlung der Belastung gem. § 10 Abs. 5 ErbStG ist eine unterschiedliche Ermittlung des Jahreswerts von Nießbrauchsrechten je nachdem, ob es um die Besteuerung des Berechtigten oder des Verpflichteten geht, nicht angezeigt. Denn auch beim Verpflichteten bildet die Berücksichtigung des Nettoertrags unter Berücksichtigung der Schuldzinsen seine Belastung zutreffend ab. Ohne den Nießbrauch könnte auch der wie hier durch den Übertragungsvertrag zur Übernahme der auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten Verpflichtete nämlich ebenfalls nur den Nettoertrag aus dem übertragenen Grundbesitz erzielen. Nur insoweit ist er auf die Dauer des - hier von den Eltern des Kläger - vorbehaltenen Nießbrauchs entreichert.
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