Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine GmbH, an der der Kläger mit vier Geschäftsanteilen zu Nennbeträgen von insgesamt 245.000 € (49 %) und der seit 2002 zum Alleingeschäftsführer bestellte S mit einem Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag von 255.000 € (51 %) beteiligt sind. Laut Gesellschaftsvertrag der Beklagten entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Abberufung und die Bestellung von Geschäftsführern. Die Leitung der Gesellschafterversammlung und die Feststellung der Abstimmungsergebnisse obliegen dem Gesellschafter, der über die meisten Stimmen verfügt.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die auf Nichtigerklärung der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 zu TOP 7 und TOP 8 gefassten Beschlüsse gerichteten Anträge haben ebenso wie die zugehörigen positiven Beschlussfeststellungsanträge keinen Erfolg, weil kein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten und zur Kündigung seines Anstellungsvertrags vorlag.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an diesem objektiven Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung nichts, wenn man es für die Auslösung eines vom Versammlungsleiter zu beachtenden Stimmverbots des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung ausreichen lässt, dass seine Abberufung oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags zur Abstimmung steht und ein wichtiger Grund behauptet wird.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings im Einzelnen streitig, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund einem Stimmverbot unterliegt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter ein Stimmverbot anzunehmen hat. Der Meinungsstreit über die Voraussetzungen, unter denen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund in der Gesellschafterversammlung einem Stimmverbot unterliegt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Denn auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten auf die Behauptung eines wichtigen Grunds durch den Kläger hin mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre, ist es entgegen der Auffassung der Revision für die gerichtliche Beschlussüberprüfung ohne Bedeutung, dass er als Versammlungsleiter seine Stimme dennoch gezählt hat. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.
Das OLG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei der Gesellschafterversammlung kein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers der Beklagten vorgelegen hat. Eine Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Davon abgesehen, dass es angesichts der Vielzahl der gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe bereits fraglich ist, ob es eine Gehörsverletzung dargestellt hätte, wenn sich das OLG nicht ausdrücklich mit dem Vortrag des Klägers befasst hätte, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm vorgespiegelt, die Entwürfe der Rangrücktrittserklärungen stammten von der Bank, hat sich bereits das LG ausdrücklich hiermit befasst. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger die Erklärungen nicht unterschrieben hat. Ein eventuell vorwerfbares Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten ist somit folgenlos geblieben.
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