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Wortfolge "for you" hinreichend unterscheidungskräftig für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich

BGH 10.7.2014, I ZB 81/13

In­di­zien für die Eig­nung, die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes be­stimm­ten An­bie­ters von den­je­ni­gen an­de­rer zu un­ter­schei­den, können etwa die Kürze, eine ge­wisse Ori­gi­na­lität so­wie die Prägnanz ei­ner Wort­folge sein. In­so­fern enthält die Wort­folge "for you" für Wa­ren aus dem Ge­sund­heits- und Ernährungs­be­reich keine pro­dukt­be­schrei­bende Sach­aus­sage.

Der Sach­ver­halt:
Für den Mar­ken­in­ha­ber ist seit März 2002 die im Juni 2001 an­ge­mel­dete Wort­marke "for you" für Wa­ren aus dem Ge­sund­heits- und Ernährungs­be­reich ein­ge­tra­gen. Die An­trag­stel­le­rin hatte im März 2010 beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt die Löschung der Marke be­an­tragt, da sie nicht un­ter­schei­dungskräftig und frei­hal­te­bedürf­tig sei.

Das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt wies den Löschungs­an­trag zurück; das BPatG ord­nete hin­ge­gen die Löschung an. Es war der An­sicht, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG vor­ge­le­gen hätten. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde des Mar­ken­in­ha­bers hob der BGH den Be­schluss wie­der auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das BPatG zurück.

Gründe:
Die an­ge­grif­fene Marke war nicht ent­ge­gen § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ein­ge­tra­gen wor­den. Die Be­ur­tei­lung der Vor­in­stanz, der Streit­marke habe zum An­mel­de­zeit­punkt jeg­li­che Un­ter­schei­dungs­kraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ge­fehlt, wurde nicht von sei­nen Fest­stel­lun­gen ge­tra­gen.

Un­ter­schei­dungs­kraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ist die ei­ner Marke in­ne­woh­nende (kon­krete) Eig­nung, vom Ver­kehr als Un­ter­schei­dungs­mit­tel auf­ge­fasst zu wer­den, das die in Rede ste­hen­den Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen als von einem be­stimm­ten Un­ter­neh­men stam­mend kenn­zeich­net und sie da­mit von den­je­ni­gen an­de­rer Un­ter­neh­men un­ter­schei­det. Da al­lein das Feh­len jeg­li­cher Un­ter­schei­dungs­kraft ein Ein­tra­gungs­hin­der­nis begründet, ist ein großzügi­ger Maßstab an­zu­le­gen, so dass jede auch noch so ge­ringe Un­ter­schei­dungs­kraft genügt, um das Schutz­hin­der­nis zu über­win­den. Maßgeb­lich ist die An­schau­ung des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs, d.h. die Wahr­neh­mung ei­nes nor­mal in­for­mier­ten, an­ge­mes­sen auf­merk­sa­men und verständi­gen Durch­schnitts­ver­brau­chers.

Die­ser großzügige Be­ur­tei­lungsmaßstab gilt auch für Wort­fol­gen, an de­ren Un­ter­schei­dungs­kraft grundsätz­lich keine stren­ge­ren An­for­de­run­gen als an an­dere Wort­mar­ken zu stel­len sind. Von man­geln­der Un­ter­schei­dungs­kraft ist des­halb bei ei­ner kürze­ren Wort­folge le­dig­lich bei be­schrei­ben­den An­ga­ben oder An­prei­sun­gen so­wie Wer­be­aus­sa­gen all­ge­mei­ner Art aus­zu­ge­hen. Grundsätz­lich nicht un­ter­schei­dungskräftig wer­den des Wei­te­ren in der Re­gel längere Wort­fol­gen sein. In­di­zien für die Eig­nung, die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes be­stimm­ten An­bie­ters von den­je­ni­gen an­de­rer zu un­ter­schei­den, können da­ge­gen Kürze, eine ge­wisse Ori­gi­na­lität so­wie die Prägnanz ei­ner Wort­folge sein.

In­so­fern hatte das BPatG zu Recht an­ge­nom­men, das Zei­chen "for you" sei eine aus all­ge­mein geläufi­gen, zum Grund­wort­schatz der eng­li­schen Sprache gehören­den Wörtern sprach­re­gel­ge­recht ge­bil­dete Wort­folge, de­ren Be­deu­tung "für Dich/für Sie/für Euch" sich für einen großen Teil des Ver­kehrs ohne wei­te­res er­schloss und er­schließt. Al­ler­dings hatte es wei­ter an­ge­nom­men, die Wort­folge "for you" werde i.S. ei­nes Hin­wei­ses auf Pro­dukte ver­stan­den, die in­di­vi­du­ell an die persönli­chen Bedürf­nisse der Ab­neh­mer an­ge­passt würden und die da­mit über eine be­son­dere, wenn auch nicht näher kon­kre­ti­sierte Qua­lität oder Be­schaf­fen­heit verfügten, so dass die in Rede ste­hende Wort­folge für die ein­ge­tra­ge­nen Wa­ren vor­ran­gig eine werb­lich an­prei­sende Sach­aus­sage ver­mittle. Diese Ausführun­gen hiel­ten den An­grif­fen der Rechts­be­schwerde nicht stand.

Diese machte zu Recht gel­tend, ein auf eine in­di­vi­du­elle Pro­dukt­an­pas­sung ge­rich­te­tes Ver­kehrs­verständ­nis liege in An­be­tracht der übli­chen Ver­kaufs­form der in Frage ste­hen­den Wa­ren fern. So han­delt es sich bei den ge­schütz­ten Nah­rungs­mit­teln wie Fleisch, Wild, Ei­ern, Milch, Brot oder Tee um land- oder forst­wirt­schaft­lich ge­won­nene Na­tur­pro­dukte, bei de­ren Ver­trieb von vorn­her­ein keine Möglich­keit zur in­di­vi­du­el­len An­pas­sung an Ver­brau­cherwünsche be­steht. Auch wer­den phar­ma­zeu­ti­sche und ve­te­rinärme­di­zi­ni­sche Er­zeug­nisse und Sub­stan­zen für me­di­zi­ni­sche und nicht­me­di­zi­ni­sche Zwecke ebenso wie die ge­schütz­ten Le­bens­mit­tel­ver­ar­bei­tun­gen in­dus­tri­ell oder je­den­falls im hand­werk­li­chen Maßstab als ver­kaufsfähi­ges End­pro­dukt für den Ver­brau­cher her­ge­stellt, ohne eine in­di­vi­du­elle An­pas­sung an des­sen Bedürf­nisse zu er­lau­ben. Das BPatG hatte keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, dass der Ver­kehr die Wort­folge "for you" aus­schließlich als Kauf­ap­pell ver­steht, dem jeg­li­che her­kunfts­hin­wei­sende Be­deu­tung fehlt. Dies gilt je­den­falls für den An­mel­de­zeit­punkt 2001.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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