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Wortmarke: Verwechslungsgefahr auch bei denselben Buchstaben in unterschiedlicher Reihenfolge

BGH 5.3.2015, I ZR 161/13

Die Frage der Ähn­lich­keit ein­an­der ge­genüber­ste­hen­der Zei­chen ist nach de­ren Ähn­lich­keit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Be­deu­tung zu be­ur­tei­len. Zei­chen, die aus den­sel­ben, je­doch in un­ter­schied­li­cher Rei­hen­folge an­ge­ord­ne­ten Buch­sta­ben oder Sil­ben ge­bil­det sind (hier: "IPS" und "ISP"), er­we­cken re­gelmäßig einen klang­lich ähn­li­chen Ge­samt­ein­druck, wenn sie bei ei­ner Aus­spra­che der Buch­sta­ben oder Sil­ben (hier: "i-pe-ess" und "i-ess-pe") die­selbe Vo­kal­folge (hier: "i-e-e") auf­wei­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist In­ha­be­rin der im April 2008 an­ge­mel­de­ten und im Juli 2008 ein­ge­tra­ge­nen deut­schen Wort­marke "IPS", die u.a. für Dienst­leis­tun­gen wie War­tung und In­stand­set­zung von au­to­ma­ti­schen Steue­rungs­ein­rich­tun­gen, Da­ten­ver­ar­bei­tungs­geräten und Com­pu­tern so­wie Ent­wick­lung von Com­pu­ter­hard- und -soft­ware re­gis­triert ist.

Die un­ter der Be­zeich­nung "ISP Polska sp. z o.o." fir­mie­rende Be­klagte ist ein in Po­len ansässi­ges Un­ter­neh­men, das sich mit IT-Lösun­gen für die In­dus­trie­au­to­ma­ti­sie­rung be­fasst und zu die­sem Zweck ins­be­son­dere Soft­ware ent­wi­ckelt. Sie präsen­tiert ihre Leis­tun­gen un­ter der In­ter­net­adresse "www.it-sp.pl" in deut­scher Sprache. Auf ih­ren In­ter­net­sei­ten ver­wen­det sie ne­ben der Be­zeich­nung "ISP Polska sp. z o.o." ein far­bi­ges Logo, das aus drei grünen, sich teil­weise über­la­gern­den Krei­sen be­steht, in de­nen in weißer Schrift die Buch­sta­ben "I", "S" und "P" an­ge­ord­net sind.

Die Kläge­rin sah in der Ver­wen­dung die­ser Be­zeich­nun­gen eine Ver­let­zung ih­rer Mar­ken­rechte. LG und OLG wie­sen die auf Un­ter­las­sung und Aus­kunfts­er­tei­lung ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück.

Gründe:
Mit der vom Be­ru­fungs­ge­richt ge­ge­be­nen Begründung konnte eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar­kenG zwi­schen der Marke "IPS" der Kläge­rin ei­ner­seits und den Kenn­zeich­nun­gen "ISP Polska sp. z o.o." und "ISP" der Be­klag­ten an­de­rer­seits nicht ver­neint wer­den.

Die Frage, ob eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar­kenG vor­liegt, ist un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls zu be­ur­tei­len. Da­bei be­steht eine Wech­sel­wir­kung zwi­schen den in Be­tracht zu zie­hen­den Fak­to­ren, ins­be­son­dere der Iden­tität oder der Ähn­lich­keit der Zei­chen und der Iden­tität oder der Ähn­lich­keit der mit ih­nen ge­kenn­zeich­ne­ten Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen so­wie der Kenn­zeich­nungs­kraft der älte­ren Marke, so dass ein ge­rin­ge­rer Grad der Ähn­lich­keit der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen durch einen höheren Grad der Ähn­lich­keit der Zei­chen oder durch eine erhöhte Kenn­zeich­nungs­kraft der älte­ren Marke aus­ge­gli­chen wer­den kann und um­ge­kehrt.

Die Frage der Ähn­lich­keit ein­an­der ge­genüber­ste­hen­der Zei­chen ist nach de­ren Ähn­lich­keit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Be­deu­tung zu be­ur­tei­len, weil Mar­ken auf die mit ih­nen an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise in klang­li­cher, bild­li­cher und be­griff­li­cher Hin­sicht wir­ken können. Für die Be­ja­hung der Zei­chenähn­lich­keit reicht in der Re­gel be­reits die Ähn­lich­keit in einem die­ser Wahr­neh­mungs­be­rei­che aus. Zei­chen, die aus den­sel­ben, je­doch in un­ter­schied­li­cher Rei­hen­folge an­ge­ord­ne­ten Buch­sta­ben oder Sil­ben ge­bil­det sind (hier: "IPS" und "ISP"), er­we­cken re­gelmäßig einen klang­lich ähn­li­chen Ge­samt­ein­druck, wenn sie bei ei­ner Aus­spra­che der Buch­sta­ben oder Sil­ben (hier: "i-pe-ess" und "i-ess-pe") die­selbe Vo­kal­folge (hier: "i-e-e") auf­wei­sen. In­fol­ge­des­sen konnte im vor­lie­gen­den Fall eine klang­li­che Ähn­lich­keit der Zei­chen nicht ver­neint wer­den.

Ent­ge­gen der An­nahme des Be­ru­fungs­ge­richts konnte auch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, die aus der Ver­tau­schung der Kon­so­nan­ten fol­gende klang­li­che Ab­wei­chung falle we­gen der Kürze der sich ge­genüber­ste­hen­den Zei­chen "IPS" und "ISP" be­son­ders ins Ge­wicht. Zwar kommt klang­li­chen Un­ter­schie­den bei ein­sil­bi­gen Wörtern re­gelmäßig keine ge­ringe Be­deu­tung zu. Die­ser Er­fah­rungs­satz war im Streit­fall je­doch nicht an­wend­bar, weil es sich bei den hier in Rede ste­hen­den Zei­chen nicht um ein­sil­bige Wörter han­delte. Zur (schrift-)bild­li­chen Ähn­lich­keit der Wort­marke "IPS" und des Wort-Bild-Zei­chens "ISP" hatte das Be­ru­fungs­ge­richt keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Das Be­ru­fungs­ur­teil war auch des­halb rechts­feh­ler­haft, weil das Be­ru­fungs­ge­richt den Grad der Zei­chenähn­lich­keit nicht be­stimmt hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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