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Würdigung der Gesamtumstände bei der Überlassung eines Dienstwagens

BFH 6.2.2014, VI R 39/13

Kommt ein FG nach Würdi­gung des kläge­ri­schen Sach­vor­trags und Ein­ver­nahme von Zeu­gen zu der Über­zeu­gung, dass der Ar­beit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung ei­nes PKW be­fugt sei, ist dies re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Dies gilt vor al­lem, wenn sich das Vor­brin­gen des Klägers im Er­geb­nis darin er­schöpft, die Rich­tig­keit der ver­stan­desmäßig ein­sich­ti­gen Schluss­fol­ge­run­gen des FG zu be­strei­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­zeit­raum (2006 bis 2009) Ge­schäftsführer ei­ner GmbH. In sei­nem Ge­schäftsführer­ver­trag war ein mo­nat­li­ches Ge­halt ver­ein­bart, mit dem auch eine even­tu­ell an­fal­lende Vergütung von Mehr­ar­beit und Über­stun­den ab­ge­gol­ten sein sollte. Zu ei­ner Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz ent­hielt der Ver­trag je­doch keine Re­ge­lun­gen. Den­noch über­ließ die GmbH dem Kläger im Streit­zeit­raum für be­trieb­li­che Zwecke je­weils ein Fahr­zeug der Marke BMW.

Im Zuge ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung ge­langte der Prüfer zu dem Er­geb­nis, dass den Ar­beit­neh­mern der GmbH im Prüfungs­zeit­raum fir­men­ei­gene Kfz für die Pri­vat­nut­zung un­ein­ge­schränkt und kos­ten­los zur Verfügung ge­stan­den hätten. Der mo­nat­li­che Sach­be­zug sei bis­her nicht in zu­tref­fen­der Höhe der Lohn­ver­steue­rung un­ter­wor­fen wor­den. Da ein Fahr­ten­buch nicht bzw. nicht ord­nungs­gemäß geführt wor­den sei, sei der geld­werte Vor­teil mit mo­nat­lich 1 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses an­zu­neh­men. Zusätz­lich sei der geld­werte Vor­teil für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte mit zu er­fas­sen. Für den Kläger er­gebe sich hier­aus zusätz­lich zu ver­steu­ern­der Ar­beits­lohn von je 3.127 € in den Jah­ren 2006 und 2007 so­wie 10.306 € im Jahr 2008. Im Jahr 2009 wa­ren es 5.528 €. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin geänderte Ein­kom­men­steu­er­be­scheide.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu­tref­fend ent­schie­den, dass der Ar­beits­lohn des Klägers in den Streit­jah­ren um den geld­wer­ten Vor­teil aus der Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens zu erhöhen war und die­sen zu­tref­fend nach § 8 Abs. 2 S. 2 u. 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG be­wer­tet.

Über die Frage, ob und wel­ches be­trieb­li­che Fahr­zeug dem Ar­beit­neh­mer auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen ist, ent­schei­det das FG un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls nach sei­ner freien, aus dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens ge­won­ne­nen Über­zeu­gung. Kommt es nach ei­ner Würdi­gung des kläge­ri­schen Sach­vor­trags und der Ein­ver­nahme von Zeu­gen zu der Über­zeu­gung, dass der Ar­beit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung des PKW be­fugt sei, ist dies re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, wenn sich das Vor­brin­gen des Klägers im Er­geb­nis darin er­schöpft, die Rich­tig­keit der ver­stan­desmäßig ein­sich­ti­gen Schluss­fol­ge­run­gen des FG zu be­strei­ten.

Nach die­sen Grundsätzen hatte auch das FG eine Ge­samtwürdi­gung vor­ge­nom­men. Es ge­langte da­bei zu dem Er­geb­nis, dass die GmbH dem Kläger in den Streit­jah­ren ein be­trieb­li­ches Kfz auch zur pri­va­ten Nut­zung zur Verfügung ge­stellt hatte. Wenn sich das FG bei sei­ner Ge­samtwürdi­gung schließlich durch die Aus­sage ei­nes Zeu­gen, wo­nach es eine münd­li­che Ab­spra­che des In­halts ge­ge­ben ha­ben soll, dass mit den Fir­men­fahr­zeu­gen "in der Re­gel" keine Pri­vat­fahr­ten ge­macht wer­den soll­ten, bestätigt sah, war dies nach­voll­zieh­bar. Die Fol­ge­rung des FG, diese Ab­spra­che stelle kein ge­ne­rel­les pri­va­tes Nut­zungs­ver­bot dar, son­dern - im Ge­gen­teil - die Er­laub­nis für eine zu­min­dest ge­le­gent­li­che Pri­vat­nut­zung, ver­stieß we­der ge­gen Denk­ge­setze noch Er­fah­rungssätze. Diese Ge­samtwürdi­gung war nicht nur möglich, son­dern na­he­lie­gend und re­vi­si­ons­recht­lich je­den­falls nicht zu be­an­stan­den.

Link­hin­weis:

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