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Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer keine missbräuchliche Gestaltung

BFH 24.2.2015, VIII R 44/12

Bei ei­ner Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr, die bei Ab­schluss ei­nes Ka­pi­tal­an­la­ge­ver­tra­ges nach dem Grand-Slam-Pro­gramm ge­zahlt wird, han­delt es sich um ab­zieh­bare Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Auch wenn das Pro­gramm in zeit­li­chem Zu­sam­men­hang mit dem Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Einführung der Ab­gel­tung­steuer an­ge­bo­ten wor­den ist, kann al­lein dar­aus nicht ge­schlos­sen wer­den, dass es sich um eine missbräuch­li­che Ge­stal­tung i.S.d. § 42 AO zur Um­ge­hung des § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute und wur­den im Streit­jahr 2007 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger er­teilte im Jahr 2007 der X-AG den Auf­trag, ein Wert­schrif­ten­de­pot gemäß dem Grand-Slam-Pro­gramm zu ver­wal­ten. Der Ver­trag hatte eine Lauf­zeit von 30 Jah­ren. Der Kläger ver­pflich­tete sich zu ei­ner Ein­mal­zah­lung i.H.v. 40.000 € zzgl. 5 Pro­zent Agio und zur re­gelmäßigen Zah­lung von mtl. 400 € zzgl. 5 Pro­zent Agio über die Ver­trags­lauf­zeit. Er hatte bei Ver­trags­schluss eine sog. Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr i.H.v. rd. 17.000 € zu leis­ten, die ihm am Ende der Ver­trags­lauf­zeit im Jahr 2037 wie­der er­stat­tet wer­den sollte. Auf­grund der Leis­tung der Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr re­du­zierte sich die zu­dem halbjähr­lich zu leis­tende Ver­wal­tungs­gebühr.

Bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Streit­jahr 2007 ließ das Fi­nanz­amt die von den Klägern als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend ge­machte Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr un­berück­sich­tigt. Das An­la­ge­pro­gramm stelle auf ein ho­hes Wachs­tum des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals ab, wo­bei die Ab­sicht der Er­zie­lung ei­ner steu­er­freien Vermögens­meh­rung im Vor­der­grund stehe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Bei der vom Kläger ge­zahl­ten Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr i.H.v. rd. 17.000 € han­delt es sich um Wer­bungs­kos­ten, die in vol­ler Höhe bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu berück­sich­ti­gen sind (§§ 9 Abs. 1 S. 1, 20 EStG).

Nach den Ver­trags­be­din­gun­gen war die Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr un­abhängig von der Art und Weise der An­lage des Ka­pi­tals zu leis­ten, so dass die Gebühr in kei­nem kon­kre­ten Zu­sam­men­hang mit ei­ner noch zu be­schaf­fen­den Ka­pi­tal­an­lage stand. Es han­delt sich da­nach bei der Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr nicht um - im Hin­blick auf den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ein­kom­men­steu­er­lich un­be­acht­li­che - An­schaf­fungs­kos­ten i.S.d. § 255 HGB, son­dern um so­fort ab­zieh­bare Wer­bungs­kos­ten. Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass bei der Ka­pi­tal­an­lage auf Dauer ein Über­schuss der steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men über die Aus­ga­ben zu er­war­ten ist; dies ist bei dem Grand-Slam-Pro­gramm der Fall.


Zu­tref­fend hat das FG vor­lie­gend die An­wen­dung des § 42 AO ver­neint. Ein Ge­stal­tungs­miss­brauch i.S.d. § 42 AO ist ge­ge­ben, wenn eine recht­li­che Ge­stal­tung gewählt wird, die ge­mes­sen an dem er­streb­ten Ziel un­an­ge­mes­sen ist, der Steu­er­min­de­rung die­nen soll und durch wirt­schaft­li­che oder sonst be­acht­li­che nicht­steu­er­li­che Gründe nicht zu recht­fer­ti­gen ist. Wie das FG zu Recht aus­geführt hat, kann al­lein dar­aus, dass das Grand-Slam-Pro­gramm in zeit­li­chem Zu­sam­men­hang mit der Ge­set­zes­be­ra­tung zur Einführung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bots gem. § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 an­ge­bo­ten wor­den ist, nicht ge­schlos­sen wer­den, dass die Ver­trags­be­din­gun­gen des Pro­gramms mit dem Ziel der Steu­er­um­ge­hung ent­wi­ckelt wor­den sind.

Zu­dem ist frag­lich, ob die Zah­lung der Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr über­haupt zu ei­ner Steu­er­min­de­rung in die­sem Sinne führt. Die bei Ver­trags­ab­schluss ge­zahlte Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr i.H.v. rd. 17.000 € sollte dem Kläger nach re­gulärem Ab­lauf der Ver­trags­lauf­zeit wie­der er­stat­tet wer­den. Die­ser Rück­fluss der Wer­bungs­kos­ten wird als Ein­nah­men bei der Ein­kunfts­art zu er­fas­sen sein, bei der die Wer­bungs­kos­ten früher ab­ge­zo­gen wor­den sind.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts wird der Ab­zug der von dem Kläger im Jahr 2007 ge­zahl­ten Vor­ab­ver­wal­tungs­gebühr auch nicht durch § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 aus­ge­schlos­sen, da diese Re­ge­lung erst­ma­lig auf Wer­bungs­kos­ten an­wend­bar ist, die im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 ab­fließen. Auf die Ausführun­gen des Se­nats hierzu in sei­nem Ur­teil vom 27.8.2014 (VIII R 60/13) wird Be­zug ge­nom­men.

Link­hin­weis:

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