Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Zahnarztgesellschaft. Sie erbrachte in den Streitjahren 2005 und 2007 zahnärztliche Leistungen. Im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen wie etwa Wurzelkanalbehandlungen wurde bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durchgeführt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Finanzbehörde blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die Zahnaufhellungsbehandlungen der Klägerin stellten steuerfreie Heilbehandlungen dar.
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.
Nach diesen Maßstäben hatte das FG die Steuerfreiheit der Leistungen der Klägerin zutreffend bejaht. Die Zahnbehandlungen, die jeweils eine Verdunklung des behandelten Zahnes zur Folge hatten, waren medizinisch indiziert. Als Heilbehandlung waren diese zahnärztlichen Leistungen deshalb nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfrei. Die als Folge dieser Zahnbehandlungen notwendig gewordenen Zahnaufhellungsbehandlungen - als ästhetischer Eingriff - waren ebenfalls nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfrei. Die Eingriffe ästhetischer Natur waren medizinisch erforderlich.
Zwar hatten die Zahnaufhellungsbehandlungen ausschließlich eine optische Veränderung des Zahnes (Aufhellung) zur Folge. Gleichwohl erfolgten die Eingriffe nicht zu rein kosmetischen Zwecken. Die Zahnaufhellungen dienten vielmehr dazu, die infolge der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen sie in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, da sie deren negative Auswirkungen (Verdunklung) zu beseitigen bezweckten.
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