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Aktuelles

Zeitliches Maß von Kundenschutzklauseln zwischen GmbH und ausscheidendem Gesellschafter

BGH 20.1.2015, II ZR 369/13

Kun­den­schutz­klau­seln, die zwi­schen ei­ner GmbH und einem ih­rer Ge­sell­schaf­ter anläss­lich des Aus­schei­dens aus der Ge­sell­schaft ver­ein­bart wer­den, sind nich­tig, wenn sie in zeit­li­cher Hin­sicht das not­wen­dige Maß über­stei­gen. Die­ses beträgt in der Re­gel zwei Jahre.

Der Sach­ver­halt:
Die Ge­schäftsführer der Par­teien gründe­ten 2001 die Be­klagte, eine GmbH mit Sitz in K. Die Nie­der­las­sung der Be­klag­ten in H be­treute der Ge­schäftsführer der Kläge­rin. Durch Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag vom 29.9.2006 ver­kaufte der Ge­schäftsführer der Kläge­rin sei­nen Ge­schäfts­an­teil an der Be­klag­ten an de­ren Ge­schäftsführer. Im Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag trat die Be­klagte un­ter der Über­schrift "Über­lei­tung von Kun­den­verträgen" u.a. An­sprüche aus in ei­ner "An­lage 2" er­fass­ten Verträgen mit Kun­den, die der Nie­der­las­sung in H zu­ge­ord­net wa­ren, an die Kläge­rin ab. Mit Zu­stim­mung der Kun­den soll­ten diese Verträge auf die Kläge­rin über­ge­hen. Wei­ter ist ge­re­gelt:

"§ 14 Wett­be­werb

  1. Der Verkäufer oder die a. H. [Kläge­rin] wird eben­falls ge­werb­lich auf dem Ge­biet der Ar­beit­neh­merüber­las­sung tätig. Sämt­li­che Wett­be­werbs­be­schränkun­gen zwi­schen den Par­teien oder dem Verkäufer und der a. K. [Be­klagte] sind durch die­sen Ver­trag auf­ge­ho­ben. Zwi­schen den Par­teien be­steht Ei­nig­keit da­hin­ge­hend, dass ein Wett­be­werbs­schutz nicht ver­ein­bart wird, so­weit nicht im fol­gen­den ge­re­gelt.
  2. Der a. K. und dem Er­schie­ne­nen zu 2 [Ge­schäftsführer der Be­klag­ten] ist es un­ter­sagt, an die Kun­den gemäß An­lage 2 im Be­reich der Ar­beitsüber­las­sung und Per­so­nal­ver­mitt­lung her­an­zu­tre­ten, die­sen An­ge­bote zu un­ter­brei­ten oder diese sonst wie ab­zu­wer­ben, sich an sol­chen Ab­wer­bungs­ver­su­chen durch Dritte zu be­tei­li­gen oder die­ses zu fördern.
  3. Für je­den Ver­stoß ge­gen obi­ges Wett­be­werbs­ver­bot hat die Ver­trags­par­tei bzw. de­ren Ge­sell­schaft einen Be­trag in Höhe von 50.000 € als Ver­trags­strafe zu zah­len, ohne dass es auf den Nach­weis ei­nes kon­kret ent­stan­de­nen Scha­dens an­kommt. Die­ser Be­trag ist ins­ge­samt auf 250.000 € p.a. be­grenzt. Die Gel­tend­ma­chung darüber hin­aus­ge­hen­der Scha­dens­er­satz­an­sprüche ist nicht aus­ge­schlos­sen.
  4. Das Wett­be­werbs­ver­bot gemäß Abs. 1 ist auf 5 Jahre ab Ver­trags­schluss be­fris­tet."

Zum 1.8.2011 stellte die Be­klagte einen neuen Mit­ar­bei­ter ein. Am 6.9.2011 schrieb die­ser eine E-Mail an A.S., am 19.9.2011 an C.L. und am 20.9.2011 eine Rund­mail an zahl­rei­che po­ten­zi­elle Kun­den, in de­nen er Leis­tun­gen der Be­klag­ten im Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­be­reich an­bot. Die Be­klagte kündigte da­nach den An­stel­lungs­ver­trag des Mit­ar­bei­ters frist­los.  Die Kläge­rin ver­langt mit der Klage von der Be­klag­ten Zah­lung von 101.000 €, weil mit die­sen Wer­bemaßnah­men ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot aus dem Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag ver­stoßen wor­den sei.

Das LG gab der Klage nur in ge­rin­gem Um­fang statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung von rd. 5.000 €. Das OLG gab der Klage ganz über­wie­gend statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung von rd. 100.000 €. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das OLG hat der Kläge­rin zu Un­recht einen An­spruch aus der Ver­trags­stra­fen­ver­ein­ba­rung in § 14 des Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trags zu­er­kannt. Die Un­ter­las­sungs­ver­pflich­tung der Be­klag­ten be­stand im Sep­tem­ber 2011 nicht mehr. Das in § 14 des Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trags vom 29.9.2006 ver­ein­barte An­sprech- und Ab­wer­be­ver­bot über­schrei­tet in zeit­li­cher Hin­sicht mit fünf Jah­ren die zulässige Grenze von zwei Jah­ren für Wett­be­werbs­ver­bote. Kun­den­schutz­klau­seln zwi­schen ei­ner GmbH und ih­ren (schei­den­den) Ge­sell­schaf­tern sind nach § 138 BGB sit­ten­wid­rig und nich­tig, wenn sie in zeit­li­cher Hin­sicht das not­wen­dige Maß über­stei­gen, das re­gelmäßig ma­xi­mal zwei Jahre beträgt.

Nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung sind nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bote mit Rück­sicht auf die grund­ge­setz­lich ge­schützte Be­rufs­ausübungs­frei­heit nur dann ge­recht­fer­tigt und nicht nach § 138 BGB sit­ten­wid­rig, wenn und so­weit sie not­wen­dig sind, um einen Ver­trags­part­ner vor ei­ner il­loya­len Ver­wer­tung der Er­folge sei­ner Ar­beit durch den an­de­ren Ver­trags­part­ner zu schützen. Sie sind nur wirk­sam, wenn sie in räum­li­cher, ge­genständ­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht das not­wen­dige Maß nicht über­schrei­ten. Das be­trifft auch nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bote, die erst anläss­lich der Be­en­di­gung der ge­sell­schafts­recht­li­chen Be­zie­hung ver­ein­bart wer­den.

Die ver­ein­barte Dauer des Wett­be­werbs­ver­bots von fünf Jah­ren über­schrei­tet das zum Schutz des Ge­schäftsführers der Kläge­rin er­for­der­li­che Maß. Mit dem Ver­bot, die bis­he­ri­gen Kun­den der H. Nie­der­las­sung der Be­klag­ten an­zu­spre­chen oder ab­zu­wer­ben, wurde ver­sucht, die Vermögens­werte der Be­klag­ten wie bei ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft zwi­schen ih­ren Ge­sell­schaf­tern auf­zu­tei­len, und dem Ge­schäftsführer der Kläge­rin die Chance ge­bo­ten, die von ihm für die Be­klagte ein­ge­wor­be­nen Kun­den zu be­hal­ten und die Kun­den­be­zie­hun­gen mit der Kläge­rin fort­zuführen, also die Er­folge sei­ner bis­he­ri­gen Ar­beit zu si­chern. Der Ge­schäftsführer der Kläge­rin hat ein schutzwürdi­ges In­ter­esse daran, dass sein bis­he­ri­ger Mit­ge­sell­schaf­ter ihm bzw. der von ihm gegründe­ten Kläge­rin keine Kon­kur­renz macht, so lange die Be­zie­hun­gen der Be­klag­ten zu ehe­ma­li­gen, von ihm über­nom­me­nen Kun­den noch fort­wir­ken. Nach Ab­lauf die­ser Zeit­spanne kann keine Seite ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an ei­ner fort­dau­ern­den Wett­be­werbs­be­schränkung ha­ben.

Für ver­gleich­bare Fälle hat die Recht­spre­chung an­er­kannt, dass eine Wett­be­werbs­be­schränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Ver­trags­ende an­dau­ern kann, und die zeit­li­che Grenze von zwei Jah­ren wurde vom BGH in an­de­ren Be­rei­chen über­nom­men. Bei den Par­teien als Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die ge­werb­li­che Dienst­leis­tun­gen er­brin­gen, kann grundsätz­lich kein länge­rer Zeit­raum gel­ten. Dass die Par­teien nicht frei­be­ruf­lich tätig sind, son­dern ein Ge­werbe be­trei­ben, recht­fer­tigt keine längere Zeit­grenze. Dass auf dem Markt der Ar­beit­neh­merüber­las­sung Be­son­der­hei­ten be­ste­hen, die eine Kun­den­bin­dung ty­pi­scher­weise länger als zwei Jahre fort­wir­ken lässt, ist nicht vor­ge­tra­gen und nicht er­sicht­lich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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