Nach Auffassung des BFH ist die Zinsschranke verfassungswidrig, weshalb mit Urteil vom 14.10.2015 (Az. I R 20/15) dem BVerfG die Regelungen des § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt wurden.
Der BFH hatte bereits 2013 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seine Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert (Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13). Nun bestätigt er diese Auffassung und sieht in der Zinsschranke einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Konkret verletze die Zinsschranke den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde.
Hinweis
Das BMF reagierte bereits mit Schreiben vom 13.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1516) auf den Beschluss des BFH vom 18.12.2013 und lehnt darin die Gewährung der im Einspruchsverfahren beantragten Aussetzung der Vollziehung ab. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF angesichts des nun beim BVerfG anhängigen Verfahrens an dieser Auffassung festhält und ob Steuerbescheide unter Anwendung der Zinsschrankenregelungen künftig vorläufig nach § 165 AO ergehen.