Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2011 veranlagte Ehegatten. Bei der damaligen Festsetzung der Einkommensteuer fanden auch Krankengeld und Übergangsgeld Berücksichtigung. Dem Kläger war im September 2012 aufgrund eines Erstbescheides der DRV über die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab März 2011 eine monatliche Rente zuerkannt worden. Damit verbunden war eine Nachzahlung i.H.v. 13.034 €, die jedoch vorläufig nicht ausgezahlt wurde. Mit Bescheid der DRV aus Oktober 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nur ein Betrag von 1.065 € an ihn ausgezahlt werde, im Übrigen werde zur Erfüllung erhobener Erstattungsansprüche ein Betrag i.H.v. 4.641 € an die Agentur für Arbeit und rund 7.328 € an die Krankenkasse abgeführt.
Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Ansicht, der komplette Rentennachzahlungsbetrag für das Jahr 2011 sei erst in 2012 mit Lohnersatzleistungen verrechnet worden, so dass dem Kläger Rentenzahlungen in 2011 nicht zugeflossen seien und die nachgezahlte Rente auch nicht für das Jahr 2011 zu versteuern sei. Rentenzahlungen seien erst im Jahr des Zuflusses steuerlich zu berücksichtigen und würden nicht auf den Zeitraum entfallen, für den sie bestimmt seien. Bezüge seien im Zeitpunkt des Zuflusses zu berücksichtigen.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld und das von der Agentur für Arbeit gezahlte Übergangsgeld zu Recht i.H.v. insgesamt 7.382 € als Leibrente der Besteuerung gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG unterworfen, da die Krankenversicherung und die Agentur für Arbeit insoweit gegen die DRV gem. § 103 Abs. 1 u. 2 SGB X i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch hatten. Die Einkommensteuerfestsetzung war insoweit auch einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zugänglich.
Der Besteuerungsanteil der Rente bestimmt sich nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 S. 3a, aa S. 3 EStG, der vorliegend unstreitig war. Die 2012 im Wege der Erfüllung von Erstattungsansprüchen und der Agentur für Arbeit für das Jahr 2011 nachgezahlte Erwerbsminderungsrente der DRV i.H.v. 7.382 € war als Leibrente bereits für das Streitjahr 2011 zu berücksichtigen. Das damals von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld sowie das im Jahr 2011 gezahlte Übergangsgeld unterlag infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X i.H.d. von der DRV für das Jahr 2011 geleisteten Erstattungen als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa S. 3 EStG der Einkommensteuer.
Zwar waren die Bezüge dem Kläger als Krankengeld bzw. Übergangsgeld zugeflossen. Für die Besteuerung war jedoch entscheidend, dass sie ihm auf der Rechtsgrundlage des mit der DRV bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustanden. Dieser - endgültige - sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund ist für die steuerliche Behandlung maßgebend. Der "Austausch" des sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundes - Erwerbsminderungsrente statt Krankengeld bzw. Übergangsgeld - wird betragsmäßig durch den Erstattungsanspruch konkretisiert, der im Fall einer zeitlichen Überschneidung zweier Leistungen dem vorleistenden Versicherungsträger auf der Rechtsgrundlage des § 103 SGB X zusteht.
In Höhe der Überzahlung durch die Krankenkasse bzw. die Agentur für Arbeit gilt der Anspruch des Steuerpflichtigen gegen die Rentenversicherung als eigentliche Leistungsträgerin gem. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Mit dieser Erfüllungsfiktion hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des internen Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden. Damit soll eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (hier: dem Kläger) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem vermieden werden. Durch die folgerichtige Zugrundelegung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X auch bei der Anwendung des § 22 EStG liegt der Rentenbeginn hier in dem Jahr, in dem der Kläger die Leistungen - unabhängig von ihrem Rechtsgrund - tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat, mithin in 2011.
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