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Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

BFH 11.2.2014, VIII R 25/12

An­le­ger müssen nicht nur die vom Be­trei­ber ei­nes sog. Schnee­ball­sys­tems als Zin­sen ge­leis­te­ten Zah­lun­gen als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ver­steu­ern. Es können viel­mehr auch Zins­gut­schrif­ten oder die Wie­der­an­lage fälli­ger Zins­beträge zu sol­chen Einkünf­ten führen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte hoch­ver­zins­li­che Ka­pi­tal­an­la­gen bei einem Be­trei­ber ei­nes Schnee­ball­sys­tems ab­ge­schlos­sen. Er er­hielt dar­aus Gut­schrif­ten über Zins­erträge, die er sich teil­weise aus­zah­len ließ und teil­weise wie­der an­legte. Das An­la­ge­ka­pi­tal war zu die­sem Zeit­punkt schon nicht mehr vor­han­den, so­dass der Be­trei­ber des Schnee­ball­sys­tems den Kläger und die übri­gen An­le­ger te­le­fo­ni­sch je­weils auf­for­derte, den fälli­gen Zins­be­trag er­neut an­zu­le­gen. Ka­men die An­le­ger die­ser Auf­for­de­rung nicht nach, erfüllte er die Aus­zah­lungswünsche.

Im An­schluss an eine Steu­er­fahn­dungsprüfung er­ließ das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Kläger erst­ma­lige Steu­er­be­scheide für die Streit­jahre 1994 und 1995. In den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den berück­sich­tigte die Behörde Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen für das Streit­jahr 1994 i.H.v. 50.314 DM (dar­un­ter die aus­ge­zahl­ten und die wie­der­an­ge­leg­ten Erträge aus der An­lage) und für das Streit­jahr 1995 i.H.v. 50.451 DM (dar­un­ter eben­falls die aus­ge­zahl­ten und wie­der­an­ge­leg­ten Erträge aus der An­lage).

Hier­ge­gen wandte sich der Kläger. Er war der An­sicht, die ihm ge­genüber aus­ge­wie­se­nen Ka­pi­talrück­zah­lungs­an­sprüche seien zum Zeit­punkt der Wie­der­an­lage in den Streit­jah­ren nicht mehr rea­li­sier­bar ge­we­sen und dürf­ten nicht in Höhe des Nenn­werts der wie­der­an­ge­leg­ten Beträge zu Zins­einkünf­ten führen. Das FG gab der Klage teil­wiese statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide der Streit­jahre wa­ren rechtmäßig, so­weit das Fi­nanz­amt auch die wie­der­an­ge­leg­ten Beträge als Zins­einkünfte des Klägers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990 in den Streit­jah­ren berück­sich­tigt hatte.

Ein An­le­ger er­zielt steu­er­bare Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nicht nur, wenn Zin­sen tatsäch­lich aus­ge­zahlt wer­den, son­dern be­reits dann, wenn Erträge gut­ge­schrie­ben wer­den und so­fort wie­der an­ge­legt wer­den. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass der Be­trei­ber des Schnee­ball­sys­tems leis­tungs­be­reit und leis­tungsfähig ist. Dies ist etwa der Fall, so­lange er Aus­zah­lungs­ver­lan­gen des je­wei­li­gen An­le­gers tatsäch­lich erfüllt. Dann steht der Steu­er­pflicht der Ka­pi­tal­erträge nicht ent­ge­gen, dass der Be­trei­ber des Schnee­ball­sys­tems die Aus­zah­lungswünsche sämt­li­cher An­le­ger nicht mehr be­frie­di­gen könnte, da be­reits ein Ver­lust der An­la­ge­summe ein­ge­tre­ten ist. Das ist in­so­fern eine Bestäti­gung des Se­nat-Ur­teils vom 16.3.2010 (Az.: VIII R 4/07).

In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu Un­recht die gut­ge­schrie­be­nen und wie­der­an­ge­leg­ten (Schein-)Ren­di­ten nicht als Einkünfte des Klägers aus Ka­pi­tal­vermögen an­ge­se­hen. Die Vor­ent­schei­dung war des­halb auf­zu­he­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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