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Zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung selbst getragene Krankheitskosten keine Sonderausgaben

FG Münster 17.11.2014, 5 K 149/14 E

Krank­heits­kos­ten, die der Ver­si­cherte selbst trägt, um in den Ge­nuss ei­ner Bei­tragsrücker­stat­tung sei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung zu kom­men, sind nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig. Der Um­stand, dass ei­ner­seits kein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug möglich ist, aber an­de­rer­seits die (spätere) Bei­tragsrücker­stat­tung den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dert, ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig.

Der Sach­ver­halt:
Der frei­be­ruf­lich tätige Kläger und seine Ehe­frau mach­ten Beiträge zur pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für sich und ihre Kin­der als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Da­bei be­zo­gen sie auch Krank­heits­kos­ten ein, die sie nicht mit der Ver­si­che­rung ab­ge­rech­net hat­ten, um den An­spruch auf Bei­tragsrücker­stat­tung zu be­hal­ten.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte in­so­weit den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug, da es sich schon be­grifflich nicht um Beiträge han­dele. Auch ein Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen komme nicht in Be­tracht. Da die Kläger frei­wil­lig auf die Gel­tend­ma­chung der Er­stat­tung ver­zich­tet hätten, seien die Auf­wen­dun­gen nicht zwangsläufig ent­stan­den.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von den Klägern selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten sind we­der als Son­der­aus­ga­ben noch als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig.

Ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kommt im Hin­blick auf die selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten nicht in Be­tracht, weil es sich da­bei nicht um "Beiträge" i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buch­stabe a EStG han­delt. Hier­un­ter fal­len nur Auf­wen­dun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung von Ver­si­che­rungs­schutz ste­hen, was bei Zah­lun­gen für Heil­be­hand­lun­gen an Ärzte nicht der Fall ist.

Der Um­stand, dass ei­ner­seits kein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug möglich ist, aber an­de­rer­seits die (spätere) Bei­tragsrücker­stat­tung den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dert, ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Das GG ver­langt le­dig­lich eine Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums, was an­ge­sichts der ge­rin­gen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen im Streit­fall nicht als gefähr­det er­scheint.

Ein Ab­zug der Krank­heits­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung schei­tert daran, dass die zu­mut­bare Be­las­tung nicht über­schrit­ten wurde. Ge­gen die zu­mut­bare Be­las­tung be­ste­hen we­gen des dem Ge­setz­ge­ber ein­geräum­ten Be­wer­tungs­spiel­raums keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Die Re­vi­sion war we­gen der dies­bezüglich be­reits beim BFH anhängi­gen Ver­fah­ren und we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­zu­las­sen.

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