Der Sachverhalt:
Der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die von den Klägern selbst getragenen Krankheitskosten sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Ein Sonderausgabenabzug kommt im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um "Beiträge" i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG handelt. Hierunter fallen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall ist.
Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich ist, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nicht verfassungswidrig. Das GG verlangt lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erscheint.
Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitert daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde. Gegen die zumutbare Belastung bestehen wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Revision war wegen der diesbezüglich bereits beim BFH anhängigen Verfahren und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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