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Zur Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

BFH 17.11.2015, VIII R 27/12

Die Re­ge­lung des § 6 In­vStG un­terfällt nicht der Still­hal­te­klau­sel des Art. 64 Abs. 1 AEUV. Inländi­schen An­teils­schein­in­ha­bern ei­nes In­vest­ment­fonds mit Sitz in den USA steht zur Ver­mei­dung der pau­scha­len Er­mitt­lung der Ka­pi­tal­erträge gem. §§ 2, 6 In­vStG die Möglich­keit zu, die Be­steue­rungs­grund­la­gen des ausländi­schen In­vest­ment­vermögens gem. § 5 Abs. 1 In­vStG nach­zu­wei­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Be­steue­rung von Einkünf­ten der Kläge­rin aus sog. "in­trans­pa­ren­ten" ausländi­schen Fonds mit Sitz in den USA nach § 6 In­vStG 2004.

Die Kläge­rin er­zielte u.a. Einkünfte aus An­tei­len an 20 ver­schie­de­nen In­vest­ment­fonds mit Sitz in den USA. Die In­vest­ment­fonds hat­ten die Veröff­ent­li­chungs- und Be­kannt­ma­chungs­pflich­ten gem. § 5 In­vStG nicht erfüllt. Die für das Streit­jahr erklärten Einkünfte der Kläge­rin aus Ka­pi­tal­vermögen ent­hiel­ten u.a. Einkünfte aus Aus­schüttun­gen der In­vest­ment­fonds. Eine pau­schale Er­mitt­lung der Einkünfte aus die­sen In­vest­ment­fonds gem. § 6 In­vStG reichte die Kläge­rin nicht ein. In ei­ner An­lage zur An­lage KAP der Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte sie gel­tend, § 6 In­vStG sei nicht an­zu­wen­den, da die Norm ver­fas­sungs­wid­rig und nicht mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sei.

Das Fi­nanz­amt setzte es die Ein­kom­men­steuer i.H.v. rd. 25.000 € fest. Da­bei legte es Ein­nah­men der Kläge­rin aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. rd. 102.000 € und (nach Ab­zug der Wer­bungs­kos­ten i.H.v. rd. 10.000 € und des Spa­rer-Frei­be­trags von rd. 2.700 €) Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. rd. 89.000 € der Be­steue­rung zu­grunde. Die in der Steu­er­fest­set­zung er­fass­ten Einkünfte aus den US-In­vest­ment­fonds be­inhal­ten ne­ben den erklärten Aus­schüttun­gen aus den ame­ri­ka­ni­schen In­vest­ment­fonds i.H.v. rd. 17.500 € zusätz­lich pau­schal gem. § 6 In­vStG er­mit­telte Ka­pi­tal­erträge i.H.v. rd. 38.000 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar sind auch bei Pri­vat­an­le­gern Ka­pi­tal­erträge aus ame­ri­ka­ni­schen In­vest­ment­fonds un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 6 In­vStG pau­schal zu be­steu­ern. Das FG ist je­doch zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Ka­pi­tal­erträge der Kläge­rin aus den streit­be­fan­ge­nen ausländi­schen In­vest­ment­fonds im Streit­jahr nach § 6 In­vStG pau­schal zu er­mit­teln sind. Der Kläge­rin steht die Möglich­keit zu, die gem. § 5 Abs. 1 In­vStG er­for­der­li­chen An­ga­ben für die ein­zel­nen Fonds dar­zu­le­gen.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine pau­schale Er­mitt­lung der Erträge gem. § 6 In­vStG aus den US-In­vest­ment­fonds der Kläge­rin sind nicht erfüllt. Grund­lage ist hierfür das Ur­teil des EuGH in der Rechts­sa­che van Cas­ter und van Cas­ter vom 9.10.2014 (C 326/12). Da­nach darf ein inländi­scher An­le­ger mit In­vest­ment­an­tei­len an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Aus­land die Pflicht­an­ga­ben gem. § 5 Abs. 1 In­vStG selbst ma­chen, um die Pau­schal­be­steue­rung sei­ner Erträge gem. § 6 In­vStG ab­zu­weh­ren. Ent­ge­gen dem BMF-Schrei­ben vom 28.7.2015 (BStBl I 2015, 610) gilt dies auch für inländi­sche An­le­ger, die In­vest­ment­an­teile an einem In­vest­ment­fonds mit Sitz in den USA hal­ten.

Die Kläge­rin wird nun im zwei­ten Rechts­gang vor dem FG die Ge­le­gen­heit ha­ben, die ge­setz­li­chen Pflicht­an­ga­ben selbst vor­zu­le­gen. Für inländi­sche An­le­ger, die In­vest­ment­an­teile an einem Fonds mit Sitz in einem Dritt­staat hal­ten, kann die Pau­schal­be­steue­rung gem. § 6 In­vStG nun­mehr durch eine in­di­vi­du­elle Nach­weisführung ver­mie­den wer­den, wenn der inländi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung auf­grund ei­nes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens Deutsch­lands mit dem Sitz­staat des Fonds oder auf­grund ei­ner an­de­ren Rechts­grund­lage ein Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die ausländi­sche Fi­nanz­ver­wal­tung zu­steht, der es ermöglicht, die An­ga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen zu den Be­steue­rungs­grund­la­gen des ausländi­schen Fonds zu ve­ri­fi­zie­ren.

Im Übri­gen ist der Nach­weis zu den Pflicht­an­ga­ben gem. § 5 Abs. 1 In­vStG durch den inländi­schen An­le­ger so zu führen, wie die Fi­nanz­ver­wal­tung es im BMF-Schrei­ben 28.7.2015 vor­ge­ge­ben hat. Er­leich­te­run­gen zu Guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen in Form ei­ner Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen des Fonds sind nur in einem en­gen Rah­men zulässig.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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