Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt als GmbH ein Maschinenbau- und -reparaturunternehmen. Sie ermittelte im Streitjahr 2007 ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Im September 2006 hatte sie mit einem in Großbritannien ansässigen Finanzinstitut einen Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen abgeschlossen. Danach tätigte die Klägerin im Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 mehrere Einzelabschlüsse, die sich jeweils auf einen Umfang von etwa 30 Mio. € beliefen. Hierbei wurden jeweils Aktien unterschiedlicher englischer Gesellschaften in bestimmter Stückzahl zu einem bestimmten Kurs, woraus sich nach Multiplikation dieser Gesamtwert ergab, ausgeliehen und nach 14 Tagen in gleicher Stückzahl und zum gleichen Kurs zurückgegeben. Unmittelbar danach wurde das nächste Geschäft mit anderen Aktien binnen 14 Tagen abgewickelt.
Aus den geliehenen Wertpapieren erhielt die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2006/2007 an Dividenden insgesamt rund 9,8 Mio. €. Sie leistete Kompensationszahlungen zzgl. eines Darlehensentgelts i.H.v. jeweils 2 v.H. pro Jahr bezogen auf die Marktwerte der Darlehenspapiere und die Darlehenszeiträume, insgesamt 305.069 €. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2007 erklärte die Klägerin u.a. die Dividendengutschriften als steuerfreie Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. Die Kompensationszahlungen sowie die Darlehensentgelte behandelte sie als Betriebsausgaben und berücksichtigte i.H.v. 5 v.H. der Dividenden die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG 2002 n.F.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Es war der Ansicht, dass die Regelung in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. auf die im Wirtschaftsjahr 2006/2007 durchgeführten Wertpapierdarlehen nach § 34 Abs. 7 S. 9 KStG 2002 n.F. Anwendung findet. Die an das Finanzinstitut gezahlten Entgelte seien somit nicht als Betriebsausgaben abzuziehen und die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG 2002 n.F. sei nicht vorzunehmen. Es erhöhte sodann die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in entsprechendem Umfang.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die Beteiligten hatten über die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. auf die von der Klägerin getätigten sog. Wertpapierleihgeschäfte gestritten. Ob darin etwa eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen sei. Die Vorinstanz hat das verneint. Der Senat konnte diese Frage unbeantwortet lassen. Denn die Revision war aus anderen Gründen erfolglos:
Die Klägerin war nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien geworden. Da § 8b Abs. 10 S. 1 KStG 2002 n.F. tatbestandlich deswegen nicht einschlägig war, kam es auch nicht darauf an, ob die zeitliche Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 7 S. 9 KStG 2002 n.F. gegen das GG verstößt. Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann nämlich ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8b KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 findet dann beim Entleiher bezogen auf die "entliehenen" Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte insgesamt keine Anwendung.
So lag der Fall auch hier. Die streitgegenständlichen Geschäfte waren schon nicht darauf angelegt, der Klägerin in einem wirtschaftlichen Sinn die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen. Denn das Finanzinstitut hatte sich diese in Gestalt der Dividendenkompensationszahlungen vollständig vorbehalten. Auch waren zugunsten der Klägerin keinerlei Liquiditätsvorteile aus einer etwaigen zeitversetzten Vereinnahmung und Verausgabung entstanden, weil die Zahlungen zeit- und betragsgleich erfolgten. Es war zudem nicht erkennbar, dass es angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel darauf angekommen wäre, Stimmrechte von Seiten der Klägerin auszuüben oder das erhaltene (Sach-)Darlehenskapital i.H.v. rund 30 Mio. € wirtschaftlich, etwa zur Zwischenfinanzierung eines sonstigen Vorhabens der Klägerin, zu nutzen. Es erfolgte auch kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind.
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