Nach zähen Verhandlungen konnte der Vermittlungsausschuss in der Nacht zum 22.9.2016 eine Einigung im Streit zur Erbschaftsteuerreform erzielen. Erwartungsgemäß beschloss der Bundestag am 29.9.2016 das Vermittlungsergebnis. Am 14.10.2016 hat nun auch der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Reformgesetz erteilt, so dass die Erbschaftsteuerreform rückwirkend für Erwerbe ab dem 1.7.2016 in Kraft treten kann.
Konkret wird das bereits im Juni 2016 vom Bundestag beschlossene Gesetz durch das nunmehr gebilligte Vermittlungsergebnis insb. in folgenden Punkten geändert:
- Als Voraussetzung für den für Familienunternehmen vorgesehenen Abschlag von 30 % wird insb. die Begrenzung der Entnahme- oder Ausschüttungsmöglichkeit auf höchstens 37,5 % konkretisiert.
- Als weitere Voraussetzung der Optionsverschonung darf der Verwaltungsvermögensanteil maximal 20 % betragen. Zur Bestimmung dieses Anteils ist auf die gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebes abzustellen.
- Freizeit- und Luxusgegenständen, z. B. Oldtimer, Yachten und Segelflugzeuge, werden dem nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zugeordnet.
- Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, stellen dann kein Verwaltungsvermögen dar, wenn sie vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.
- Die Anwendung des Finanzmittel-Tests wird eingeschränkt. 15 % der Finanzmittel sind nur dann dem begünstigten Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn der Hauptzweck der Tätigkeit des Betriebs oder der Gesellschaft originär gewerblich oder freiberuflich ist bzw. eine Land- und Forstwirtschaft darstellt.
- Die Stundungsregelung bei Erwerb von Todes wegen wird eingeschränkt. Die Stundung wird nur noch maximal sieben Jahre (statt wie bisher vorgesehen zehn Jahre) gewährt. Zudem ist die Zinsfreiheit auf das erste Jahr begrenzt.
- Die Zuordnung von der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienenden Vermögen als begünstigungsfähiges Vermögen wird modifiziert. So gehört dieses Vermögen nur bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen.
- Für die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren wird rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vorgegeben.
Hinweis
Über Details der Reform informieren wir Sie in unserem in Kürze im Stollfuß Verlag erscheinenden Ratgeber zur Erbschaftsteuerreform 2016.