Der Sachverhalt:
Der seit 2009 verheiratete Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Geschäftsführer mehrerer Firmen ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau, die dort gewerblich tätig ist. Im Mai 2011 meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Die Nebenwohnung nutzte er aus beruflichen Gründen an zwei bis drei Tagen in der Woche.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG war die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für die vom Kläger genutzte Nebenwohnung in Hamburg rechtswidrig.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5c HmbZWStG wird nur vorausgesetzt, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Eine wortlauteinschränkende Auslegung ist weder nach dem Sinn und Zweck noch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Steuerbegünstigung geboten.
Auch verfassungsrechtliche Gründe sprechen nicht dagegen, dass die zeitlich nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten steuerbegünstigt ist. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen. Kommen Eheleute der ihnen obliegenden Verpflichtung nach und nutzt ein Ehegatte die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung nicht vorwiegend, träte bei einer wortlauteinschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 5c HmbZWStG eine Belastung mit Zweitwohnungsteuer ein. Diese Belastung würde nur dann entfallen, wenn der Ehegatte die Nebenwohnung vorwiegend nutzt und damit seine gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt, obwohl ihm tatsächlich eine Erfüllung möglich wäre.
Die Nebenwohnung des Klägers in Hamburg erfüllte alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 5c HmbZWStG. Der dort gemeldete Kläger, der von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt lebte, hatte die Wohnung ausschließlich wegen seiner beruflichen Tätigkeit in Hamburg inne. Die gemeinsame Wohnung der Eheleute befand sich außerhalb des Gebietes von Hamburg.
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