Mit der A1-Bescheinigung, die bei zeitlich befristeten Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern bis zu einer maximalen Dauer von 24 Monaten Anwendung findet, werden die anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften des Heimatstaates bescheinigt und bestätigt. Somit sind für den Mitarbeiter im Tätigkeitsstaat keine Beiträge zu entrichten und eine Doppelbelastung wird vermieden.
Die Bescheinigung soll vor Beginn des Auslandsaufenthalts für jeden einzelnen Aufenthalt beantragt werden. Eine Dauerbescheinigung ist nicht vorgesehen. Dabei ist festzustellen, dass in einigen Nachbarstaaten verstärkt überprüft wird, ob Arbeitnehmer tatsächlich A1-Bescheinigungen mit sich führen. Werden Verstöße festgestellt, können Geldstrafen drohen.
Seit 1.1.2019 ist das Verfahren der A1-Bescheinigungen komplett auf die elektronische Verarbeitung umgestellt worden, auch wenn in der Praxis Anträge in Papierform in begründeten Einzelfällen noch akzeptiert werden. Damit gilt grundsätzlich: vor Antritt des Auslandsaufenthalts ist eine A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen und die elektronisch ausgestellte Bescheinigung im Tätigkeitsstaat mitzuführen.
Hinweis
In der Praxis verstreichen oftmals einige Tage zwischen der Beantragung und der Zurückmeldung der A1-Bescheinigung. Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Bescheinigung vor der Dienstreise oder Entsendung beantragt wurde, wird in der Regel von möglichen Geldstrafen abgesehen. Wir empfehlen deshalb, dass die Arbeitnehmer eine Kopie der maschinellen Antragsbestätigung mit sich führen, sofern bei Reiseantritt noch keine A1-Bescheinigung vorliegt.
Da das Beantragen und Vorhalten von A1-Bescheinigungen zu viel Aufwand für alle Beteiligten, in den Personalabteilungen, bei den Reisenden, den Beratern sowie den Behörden, führt, wurden auf EU-Ebene Möglichkeiten diskutiert, diesen Aufwand zu reduzieren. Dem Vernehmen nach sind Reformbemühungen auf EU-Ebene jedoch vorerst gescheitert. Dabei liegt die Vermutung nahe, dass auf die durch das A1-Meldeverfahren generierten Informationen auch deshalb nicht verzichtet werden soll, weil diese künftig nicht nur für sozialversicherungsrechtliche Prüfungen, sondern zudem auch für Kontrollen eingesetzt werden könnten, ob die Vorgaben der EU-Entsenderichtlinie beachtet werden. Denn anhand der ausgestellten A1-Bescheinigungen lassen sich Arbeitseinsätze im Ausland bereits bestens nachvollziehen.
Hinweis
Unternehmen sollten darauf achten, dass für Arbeitnehmer vor einem Auslandsaufenthalt eine A1-Bescheinigung beantragt und von diesem mitgeführt wird. Dies ist essentiell für Dienstreisen in Länder, die bereits detaillierte Meldepflichten im Einsatz haben (z. B. Belgien, Italien, Frankreich, Schweiz) oder in denen Business-Kunden der Unternehmen Regeln aufgestellt haben, die den Einlass nur gegen Vorlage der Bescheinigung bzw. Meldebestätigung gewähren.
Um den Vorgaben des A1-Meldeverfahrens gerecht zu werden, sollten im Unternehmen Prozesse implementiert werden, die Reisen rechtzeitig unternehmensintern anzuzeigen und dahingehend zu bewerten, ob und welche Compliance-Schritte einzuleiten sind.
Der Fokus sollte dabei auf Ländern liegen, die das Vorliegen der Bescheinigung bzw. Meldung des Einsatzes kontrollieren. Wir halten eine Liste dieser Länder vor und aktualisieren diese regelmäßig anhand der Rückmeldungen unserer Partner aus unserem internationalen Netzwerk vor Ort und unserer Mandanten. Bis Jahresende sollten die unternehmensinternen Prozesse gestatten, grenzüberschreitende Reisen vor Reiseantritt mitgeteilt zu bekommen und zu bewerten. Dazu bieten sich auf die Unternehmensabläufe zugeschnittene Fallgruppen und Vorgehensweisen an.