deen

Auslandsengagements

Viel Wirbel um A1-Bescheinigungen - Pflicht oder Abschaffung?

A1-Be­schei­ni­gun­gen sind al­len Un­ter­neh­men, de­ren Ar­beit­neh­mer auch in einem an­de­ren EU- oder EFTA-Staat für sie tätig wer­den, wohl be­kannt. Der da­durch ent­ste­hende er­heb­li­che Ver­wal­tungs­auf­wand soll ge­min­dert wer­den. Doch was be­deu­tet das kon­kret?

Wer­den Ar­beit­neh­mer im EU-Aus­land oder in EFTA-Staa­ten be­ruf­lich tätig, sei es in Form ei­ner Ent­sen­dung, aber auch bei Dienst­rei­sen, ha­ben sie zum Nach­weis ih­rer so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäfti­gung im Ur­sprungs­staat eine A1-Be­schei­ni­gung mit­zuführen. Seit 1.1.2019 können A1-Be­schei­ni­gun­gen zwar grundsätz­lich nur noch elek­tro­ni­sch be­an­tragt und elek­tro­ni­sch aus­ge­stellt wer­den. In der Pra­xis wer­den aber auch noch Anträge in Pa­pier­form ak­zep­tiert.

Das Be­an­tra­gen und Vor­hal­ten von A1-Be­schei­ni­gun­gen führt zu viel Auf­wand für alle Be­tei­lig­ten, sei es in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen, bei den Rei­sen­den, den Be­ra­tern so­wie den Behörden. Be­schwer­den über die­sen Auf­wand ha­ben jüngst Gehör ge­fun­den. So gibt es eine Ei­ni­gung zwi­schen dem EU-Par­la­ment, den EU-Re­gie­rungs­chefs und der EU-Kom­mis­sion, dass der Auf­wand re­du­ziert wer­den soll. Dies hat zu Schlag­zei­len geführt, die den Ein­druck er­we­cken, A1-Anträge müss­ten nicht mehr ge­stellt wer­den.

Dem ist (lei­der) nicht so - die Ei­ni­gung ist eine Ab­sichts­erklärung und ein Auf­trag, für Dienst­rei­sen an­dere Wege zu su­chen, den So­zi­al­ver­si­che­rungs­sta­tus zu do­ku­men­tie­ren bzw. zu prüfen. Dem Ver­neh­men nach sind Re­form­bemühun­gen auf EU-Ebene je­doch vor­erst, u. a. we­gen des Wi­der­spruchs aus Deutsch­land, ge­schei­tert.

Das be­deu­tet in der Pra­xis, dass die Emp­feh­lung auf­recht­er­hal­ten bleibt, grundsätz­lich eine A1-Be­schei­ni­gung zu be­an­tra­gen und mit­zuführen. Dies ist es­sen­ti­ell für Dienst­rei­sen in Länder, die be­reits de­tail­lierte Mel­de­pflich­ten im Ein­satz ha­ben (z. B. Bel­gien, Ita­lien, Frank­reich, Schweiz) oder in de­nen Busi­ness-Kun­den der Un­ter­neh­men Re­geln auf­ge­stellt ha­ben, die den Ein­lass nur ge­gen Vor­lage der Be­schei­ni­gung bzw. Mel­de­bestäti­gung gewähren.

Hinweis

Es bleibt da­bei, dass ab Um­set­zung der ak­tua­li­sier­ten EU-Ent­sende-Richt­li­nie in das na­tio­nale Recht der EU- wie EWR-Staa­ten im Som­mer 2020 auf die Un­ter­neh­men wie Rei­sende Mehr­auf­wand zu­kommt. Haupt­ziel sollte da­her sein, Pro­zesse zu im­ple­men­tie­ren, die Rei­sen recht­zei­tig un­ter­neh­mens­in­tern an­zu­zei­gen und da­hin­ge­hend zu be­wer­ten, ob und wel­che Com­pli­ance-Schritte ein­zu­lei­ten sind.

Der Fo­kus sollte da­bei auf Ländern lie­gen, die das Vor­lie­gen der Be­schei­ni­gung bzw. Mel­dung des Ein­sat­zes kon­trol­lie­ren. Wir hal­ten eine Liste die­ser Länder vor und ak­tua­li­sie­ren diese re­gelmäßig an­hand der Rück­mel­dun­gen un­se­rer Part­ner aus un­se­rem in­ter­na­tio­na­len Netz­werk vor Ort und un­se­rer Man­dan­ten. Bis Jah­res­ende soll­ten die un­ter­neh­mens­in­ter­nen Pro­zesse ge­stat­ten, grenzüber­schrei­tende Rei­sen vor Rei­se­an­tritt mit­ge­teilt zu be­kom­men und zu be­wer­ten. Dazu bie­ten sich auf die Un­ter­neh­mens­abläufe zu­ge­schnit­tene Fall­grup­pen und Vor­ge­hens­wei­sen an.    

nach oben