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Abberufung eines Bankvorstands unwirksam

OLG Frankfurt a.M. 17.2.2015, 5 U 111/14

Das OLG Frank­furt a.M. hat den Wi­der­ruf der Be­stel­lung ei­nes Vor­stands­mit­glieds durch den Auf­sichts­rat ei­ner Bank AG für un­wirk­sam erklärt. Die Be­stel­lung ei­nes Vor­stands­mit­glieds kann nämlich nur wi­der­ru­fen wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, etwa, wenn die wei­tere Tätig­keit des Vor­stands­mit­glieds bis zum Ende sei­ner Amts­zeit für die Ge­sell­schaft un­zu­mut­bar wäre.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit 2006 als Mit­glied des Vor­stands der be­klag­ten Bank tätig, der bis­lang aus neun Per­so­nen be­stand. Im Jahre 2011 wurde seine Be­stel­lung bis Mai 2017 verlängert. Zum Ende des Jah­res 2013 be­rief der Auf­sichts­rat der Be­klag­ten nach ei­ner ent­spre­chen­den Be­schluss­fas­sung den Kläger als Vor­stand ab und stellte ihn von wei­te­ren Tätig­kei­ten frei.

Zur Begründung ver­wies die Be­klagte auf einen er­heb­li­chen Per­so­nal­ab­bau, bei dem auch eine Re­du­zie­rung der dem Vor­stand nach­ge­ord­ne­ten Führungs­ebe­nen er­fol­gen solle, wes­halb es nicht ver­tret­bar sei, den Vor­stand selbst von der Per­so­nal­re­duk­tion aus­zu­neh­men. Darüber hin­aus solle durch die Re­du­zie­rung eine bes­sere und ef­fi­zi­en­tere Steue­rung des ope­ra­ti­ven Ge­schäfts und eine Ver­rin­ge­rung der Schnitt­stel­len in der Kom­mu­ni­ka­tion er­reicht wer­den. Mit sei­ner Klage wen­det sich der Kläger ge­gen seine Ab­be­ru­fung und ver­langt seine Wei­ter­be­schäfti­gung.

Das LG gab der Klage im We­sent­li­chen statt, ver­neinte aber den Wei­ter­be­schäfti­gungs­an­spruch. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG ganz über­wie­gend kei­nen Er­folg. Ge­gen die Ent­schei­dung kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Der Kläger kann zwar nicht die Fest­stel­lung der Nich­tig­keit der Ab­be­ru­fungs­erklärung ver­lan­gen, da der zu­grunde lie­gende Auf­sichts­rats­be­schluss keine for­mel­len Mängel auf­weist. Ge­recht­fer­tigt ist aber das Be­geh­ren des Klägers, den Wi­der­ruf sei­ner Be­stel­lung selbst für un­wirk­sam zu erklären.

Die Be­stel­lung ei­nes Vor­stands­mit­glieds kann nämlich nur wi­der­ru­fen wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Ein sol­cher ist ge­ge­ben, wenn die wei­tere Tätig­keit des Vor­stands­mit­glieds bis zum Ende sei­ner Amts­zeit für die Ge­sell­schaft un­zu­mut­bar wäre. Vor­lie­gend ist dies je­doch nicht der Fall. Die Be­klagte hat keine tatsäch­li­chen Schwie­rig­kei­ten bei der bis­he­ri­gen Wil­lens­bil­dung im Vor­stand vor­ge­tra­gen, die es un­zu­mut­bar er­schei­nen las­sen, die Re­du­zie­rung des Vor­stands erst mit Ab­lauf der Amts­zeit des Klägers vor­zu­neh­men. Die Ab­be­ru­fung ist nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Be­klagte vor­teil­haft ist, viel­mehr muss die Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen Zu­sam­men­set­zung des Vor­stan­des selbst un­zu­mut­bar sein.

Auch das Per­so­nal­ab­bau­kon­zept der Be­klag­ten er­for­dert eine Ab­be­ru­fung be­reits mit Ende des Jah­res 2013 nicht. Stra­te­gie des Kon­zepts ist eine Per­so­nal­re­du­zie­rung bis zum 31.12.2016. Da die Be­stel­lung des Klägers nur bis Mai 2017 er­folgt ist, hätte das Ab­war­ten des or­dent­li­chen Endes der Amts­zeit die Ziel­vor­gabe des Kon­zepts nur ge­ringfügig über­schrit­ten. Zu­dem ist nicht er­kenn­bar, dass die Be­klagte in den Au­gen der gekündig­ten und im Un­ter­neh­men ver­blei­ben­den Mit­ar­bei­ter oder der Öff­ent­lich­keit er­heb­lich bes­ser da­steht, wenn sie den Kläger ab­be­ruft, aber noch bis zu zwei Jah­ren vergüten muss, als wenn sie seine Be­stel­lung nach Ab­lauf der Amts­zeit nicht mehr verlängert, für die bis da­hin zu zah­lende Vergütung aber seine Ar­beits­kraft als Ge­gen­leis­tung erhält.

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