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Abbruchkosten als Herstellungskosten von neu errichteten Gebäuden

FG Düsseldorf 23.2.2016, 10 K 2708/15 F

Die Fortführung des un­ter­neh­me­ri­schen En­ga­ge­ments al­lein be­deu­tet noch nicht, dass es sich - wie § 6 Abs. 6 S. 4 EStG zeigt - um einen ein­kom­men­steu­er­recht­lich un­er­heb­li­chen Vor­gang han­delt. Bei einem Ab­bruch von Gebäuden in­ner­halb von drei Jah­ren nach An­schaf­fung spricht be­reits der Be­weis des ers­ten An­scheins für einen Er­werb in Ab­bruch­ab­sicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, die in der Rechts­form der GmbH & Co. KG ei­ge­nen Grund­be­sitz ver­wal­tet, war Ende 2008 von der A-Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH als nicht am Vermögen be­tei­lig­ter und zu kei­ner Ein­lage ver­pflich­te­ter Kom­ple­mentärin und der 2014 ver­stor­be­nen A. als Kom­man­di­tis­tin gegründet wor­den. Gleich­zei­tig brachte die A di­verse zu ih­rem Son­der­be­triebs­vermögen bei der A-GmbH & Co. KG gehörende Grundstücke zum Buch­wert in die Kläge­rin ein. Ver­ein­bart wurde, dass sich da­durch ihre Kom­man­dit­ein­lage um den Buch­wert des Grund­be­sit­zes i.H.v. 874.272,89 € erhöhte. Da­nach über­trug sie je 19 % ih­res Kom­man­dit­an­teils auf ihre Toch­ter und ih­ren Sohn so­wie je 3,5 % auf ihre zwei En­kel.

In den Jah­ren 2009 und 2010 wur­den Gebäude auf dem der Kläge­rin über­tra­ge­nen Grund­be­sitz ab­ge­bro­chen und dar­auf neue, dem Be­trieb von Ein­kaufsmärk­ten die­nende Gebäude er­rich­tet. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass es sich bei der Ein­lage der A gehören­den Grundstücke in das Be­triebs­vermögen der Kläge­rin um einen Tausch, nämlich den Er­werb ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils an der Kläge­rin ge­gen Hin­gabe der zum Son­der­be­triebs­vermögen bei der A-GmbH & Co. KG gehören­den Grundstücke, ge­han­delt habe. Die Kläge­rin habe diese Grundstücke in der Ab­sicht er­wor­ben, sie ab­zu­bre­chen. Die Rest­buch­werte der Gebäude und die Ab­bruch­kos­ten seien da­her den Her­stel­lungs­kos­ten der neu er­rich­te­ten Ein­kaufsmärkte zu­zu­rech­nen. Da­mit seien sie zu ak­ti­vie­ren und in den Streit­jah­ren nur im Um­fang in­so­weit zu gewähren­der Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin durfte auf die Rest­buch­werte der ab­ge­bro­che­nen Gebäude keine AfaA gem. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG vor­neh­men und die Ab­bruch­kos­ten nicht als Be­triebs­aus­ga­ben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG ab­set­zen. Es han­delte sich hier­bei um Her­stel­lungs­kos­ten der neu er­rich­te­ten Gebäude, für die nach § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EStG le­dig­lich AfA in glei­chen Jah­res­beträgen in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Die Kläge­rin hat die strit­ti­gen Grundstücke ent­gelt­lich, nämlich auf­grund ei­nes tauschähn­li­chen Vor­gangs, von ih­rer Kom­man­di­tis­tin A er­wor­ben. Die Über­tra­gung ei­nes Wirt­schafts­guts aus dem Son­der­be­triebs­vermögen ei­nes Mit­un­ter­neh­mers in das Ge­samt­hands­vermögen ei­ner an­de­ren Mit­un­ter­neh­mer­schaft, an der er be­tei­ligt ist, ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten, wie sie im Streit­fall hin­sicht­lich der Grundstücke vor­lag, stellt ein ent­gelt­li­ches Ge­schäft dar, bei dem es zu einem Recht­sträger­wech­sel kommt. Diese Vor­stel­lung liegt auch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG zu­grunde, der für die­sen Fall eine Buch­wert­fortführung zulässt, die ohne diese Re­ge­lung nicht möglich wäre.

Nach all­ge­mei­nen Ge­winn­er­mitt­lungs­grundsätzen wären viel­mehr die in dem über­tra­ge­nen Wirt­schafts­gut ent­hal­te­nen stil­len Re­ser­ven auf­zu­de­cken; der ge­meine Wert des hin­ge­ge­be­nen Wirt­schafts­gu­tes (hier: der Grundstücke) wäre Be­mes­sungs­grund­lage für die An­schaf­fungs­kos­ten des Er­wer­bers (hier: der Kläge­rin). Diese Rechts­folge schließt § 6 Abs. 6 S. 4 EStG für die in § 6 Abs. 5 EStG ge­re­gel­ten Fall­ge­stal­tun­gen aber ge­rade aus, um die dort ge­re­gel­ten Um­struk­tu­rie­run­gen nicht durch steu­er­lich nach­tei­lige Fol­gen zu be­hin­dern. Die Tat­sa­che, dass in die­sen Fällen und da­mit auch im Streit­fall le­dig­lich (mit-)un­ter­neh­me­ri­sches En­ga­ge­ment in an­de­rer Form fort­ge­setzt wird, nimmt dem Vor­gang in­des nicht den Cha­rak­ter ei­nes ent­gelt­li­chen Ge­schäfts.

So­weit die Kläge­rin einen Er­werb in Ab­bruch­ab­sicht in Ab­rede ge­stellt hatte, weil sie die Grundstücke we­der käuf­lich noch un­ent­gelt­lich von A. er­wor­ben habe und die Grundstücke auch nicht Ge­gen­stand ei­ner Ein­lage von A in ihr - der Kläge­rin - Be­triebs­vermögen ge­we­sen seien, konnte der Se­nat die­ser recht­li­chen Be­ur­tei­lung nicht fol­gen. Auch die Tat­sa­che, dass A ihr un­ter­neh­me­ri­sches En­ga­ge­ment bezüglich der über­tra­ge­nen Grundstücke fort­geführt hatte, nämlich im Rah­men der Be­tei­li­gung an der Kläge­rin statt zu­vor an der A-GmbH & Co. KG, war un­er­heb­lich. Die Fortführung des un­ter­neh­me­ri­schen En­ga­ge­ments al­lein be­deu­tet noch nicht, dass es sich - wie § 6 Abs. 6 S. 4 EStG zeigt - um einen ein­kom­men­steu­er­recht­lich un­er­heb­li­chen Vor­gang han­delt.

Der Se­nat war letzt­lich auch da­von über­zeugt, dass die Kläge­rin be­reits bei dem Er­werb der Grundstücke über die Ab­sicht verfügt hatte, die auf­ste­hen­den Gebäude ab­zu­bre­chen und an­stelle der ab­ge­bro­che­nen Gebäude zwei neue Ein­kaufsmärkte zu er­rich­ten. Bei einem Ab­bruch von Gebäuden in­ner­halb von drei Jah­ren nach An­schaf­fung spricht be­reits der Be­weis des ers­ten An­scheins für einen Er­werb in Ab­bruch­ab­sicht.

Link­hin­weis:

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