Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG eigenen Grundbesitz verwaltet, war Ende 2008 von der A-Beteiligungsgesellschaft mbH als nicht am Vermögen beteiligter und zu keiner Einlage verpflichteter Komplementärin und der 2014 verstorbenen A. als Kommanditistin gegründet worden. Gleichzeitig brachte die A diverse zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der A-GmbH & Co. KG gehörende Grundstücke zum Buchwert in die Klägerin ein. Vereinbart wurde, dass sich dadurch ihre Kommanditeinlage um den Buchwert des Grundbesitzes i.H.v. 874.272,89 € erhöhte. Danach übertrug sie je 19 % ihres Kommanditanteils auf ihre Tochter und ihren Sohn sowie je 3,5 % auf ihre zwei Enkel.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin durfte auf die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude keine AfaA gem. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG absetzen. Es handelte sich hierbei um Herstellungskosten der neu errichteten Gebäude, für die nach § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EStG lediglich AfA in gleichen Jahresbeträgen in Anspruch genommen werden kann.
Die Klägerin hat die strittigen Grundstücke entgeltlich, nämlich aufgrund eines tauschähnlichen Vorgangs, von ihrer Kommanditistin A erworben. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wie sie im Streitfall hinsichtlich der Grundstücke vorlag, stellt ein entgeltliches Geschäft dar, bei dem es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt. Diese Vorstellung liegt auch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG zugrunde, der für diesen Fall eine Buchwertfortführung zulässt, die ohne diese Regelung nicht möglich wäre.
Nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen wären vielmehr die in dem übertragenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufzudecken; der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes (hier: der Grundstücke) wäre Bemessungsgrundlage für die Anschaffungskosten des Erwerbers (hier: der Klägerin). Diese Rechtsfolge schließt § 6 Abs. 6 S. 4 EStG für die in § 6 Abs. 5 EStG geregelten Fallgestaltungen aber gerade aus, um die dort geregelten Umstrukturierungen nicht durch steuerlich nachteilige Folgen zu behindern. Die Tatsache, dass in diesen Fällen und damit auch im Streitfall lediglich (mit-)unternehmerisches Engagement in anderer Form fortgesetzt wird, nimmt dem Vorgang indes nicht den Charakter eines entgeltlichen Geschäfts.
Soweit die Klägerin einen Erwerb in Abbruchabsicht in Abrede gestellt hatte, weil sie die Grundstücke weder käuflich noch unentgeltlich von A. erworben habe und die Grundstücke auch nicht Gegenstand einer Einlage von A in ihr - der Klägerin - Betriebsvermögen gewesen seien, konnte der Senat dieser rechtlichen Beurteilung nicht folgen. Auch die Tatsache, dass A ihr unternehmerisches Engagement bezüglich der übertragenen Grundstücke fortgeführt hatte, nämlich im Rahmen der Beteiligung an der Klägerin statt zuvor an der A-GmbH & Co. KG, war unerheblich. Die Fortführung des unternehmerischen Engagements allein bedeutet noch nicht, dass es sich - wie § 6 Abs. 6 S. 4 EStG zeigt - um einen einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vorgang handelt.
Der Senat war letztlich auch davon überzeugt, dass die Klägerin bereits bei dem Erwerb der Grundstücke über die Absicht verfügt hatte, die aufstehenden Gebäude abzubrechen und anstelle der abgebrochenen Gebäude zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.
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