Der Sachverhalt:
Beim Einheitswert für die Betriebsgebäude des klagenden Unternehmens auf dem gemieteten Grundstück ist streitig, ob Abschläge wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung zu berücksichtigen sind (§ 94 Abs. 3 S. 3 HS 1 BewG) oder aber vorauszusehen ist, dass die Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden (§ 94 Abs. 3 S. 3 HS 2 BewG).
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Es besteht eine tatsächliche Verpflichtung der Klägerin, ihre Gebäude nach Ende des Mietvertrags abzubrechen. Bei der Einheitsbewertung der Gebäude der Klägerin auf dem von der Port Authority gemieteten Hafengrundstück sind die Abbruchabschläge gem. § 94 Abs. 3 S. 3 BewG abzuziehen. Damit reduziert sich der für die Höhe der Grundsteuer maßgebliche Gebäudeeinheitswert.
Grundsteuer schuldet auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn er die Fläche von dem Grundstückseigentümer nur gepachtet oder gemietet hat. Wurde vereinbart, dass der Pächter bzw. Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, so ist ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen, sofern nicht bereits vorauszusehen ist, dass der Abbruch unterbleiben wird.
Die vertraglichen Grundlagen des Mietverhältnisses mit der HPA enthalten die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch ihrer Gebäude, und zwar nicht nur bei Vertragsablauf, sondern auch in den vertraglich geregelten Sonderfällen einer Vertragsbeendigung. Es war insbesondere auch die Entwicklung des Vertragsverhältnisses zu würdigen. Insoweit sind zwar theoretisch Situationen denkbar, in denen die Klägerin die Gebäude nicht abbrechen muss. Der Eintritt dieser Konstellationen ist jedoch nicht vorhersehbar, sondern eher ungewiss.