BFH zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsauffassung zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze. Zudem vertritt er weiterhin seine Auffassung zur verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, wonach eine Personengesellschaft, die infolge der Abfärbung gewerbliche Einkünfte erzielt, damit nicht zugleich als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Konkret entschied der BFH mit Urteil vom 05.09.2023 (Az. IV R 24/20) zu dem Fall einer vermögensverwaltenden GbR, die als Kommanditistin einer KG in geringfügiger Höhe Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Laut BFH führen diese Beteiligungseinkünfte dazu, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit der GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 06.06.2019, Az. IV R 30/16, BStBl. II 2020, S. 649, Rz. 30 ff zur Vorgängerregelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG 2009), wonach die Abfärberegelung ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung kommt. Zwar sieht der BFH in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaft gegenüber einer Einzelperson, die mehrere Einkunftsarten verwirklichen kann, wenn sie sich an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, da die einkommensteuerrechtliche Abfärbung von Beteiligungseinkünften der umfassenden Verstrickung des Gesellschaftsvermögens diene. Zudem werde dadurch die Einkünfteermittlung durch die Konzentration auf nur eine Einkunftsart erleichtert, was ebenso rechtfertigend wirke.
Auch wenn damit die GbR ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG darstellt, gelte sie - so der BFH weiter - damit nicht auch als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb (so auch bereits BFH-Urteil vom 06.06.2019, Az. IV R 30/16, Rz. 19, 40). Der BFH widerspricht damit der anders lautenden Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.10.2020, BStBl. I 2020, S. 1032).