Werden im Falle einer Betriebsaufspaltung zwischen einer vermögensverwaltenden GbR und einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH aus der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitz-GbR gewerbliche Einkünfte erzielt, die negativ sind, führt dies laut Urteil des BFH vom 12.4.2018 (Az. IV R 5/15) nicht zu einer Umqualifizierung der übrigen vermögensverwaltenden Einkünfte der GbR. Allenfalls positive gewerbliche Einkünfte können laut BFH zu einer Abfärbung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen, da die Regelung dem Schutz des Gewerbesteueraufkommens dienen solle, das bei negativen gewerblichen Einkünften nicht gefährdet sei.
Ob positive gewerbliche Einkünfte gegeben seien, sei auf Basis der im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte zu beantworten. So führten Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH zwar zu gewerblichen Einkünften, da deren Anteile notwendiges (Sonder)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft seien. Wurde jedoch - wie im Urteilsfall - in den Streitjahren auf Gewinnausschüttungen verzichtet, könne durch das Ausschüttungsverhalten der Betriebs-GmbH die Abfärbewirkung gestaltet werden.
Hinweis
Im Urteilsfall ließ der BFH letztlich offen, ob hier eine Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der GmbH zu bejahen sei, da jedenfalls die Abfärbewirkung infolge dann anzunehmender negativer gewerblicher Einkünfte nicht greife.
Weiter entschied der BFH, dass jedenfalls zwischen der GbR und einer weiteren Personengesellschaft mit identischen Gesellschaftern durch die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu einem nicht kostendeckenden Entgelt eine Betriebsaufspaltung mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben sei. Zwar könne eine solche Absicht im Fall einer Betriebskapitalgesellschaft mittelbar aus der Erzielung höherer Beteiligungseinkünfte gefolgert werden. Der höhere Gewinn einer Betriebspersonengesellschaft könne hingegen nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen und damit eine Gewinnerzielungsabsicht begründen.