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Steuerberatung

Abfindung für den Pflichtteilsanspruchsverzicht unter Geschwistern

Ver­zich­tet ein ge­setz­li­cher Erbe ge­gen eine von sei­nen Ge­schwis­tern zu zah­lende Ab­fin­dung auf sei­nen Pflicht­teils­an­spruch, ist zeit­lich zu dif­fe­ren­zie­ren.

Un­ter Auf­gabe sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ist laut Ur­teil des BFH vom 10.5.2017 (Az. II R 25/15) da­nach zu un­ter­schei­den, ob der Ver­zicht be­reits zu Leb­zei­ten oder erst nach dem Tod des Erb­las­sers ver­ein­bart wird. Da­nach un­ter­liegt der Ver­zicht zwi­schen Ge­schwis­tern zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers der Steu­er­klasse II. Die für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­gere Steu­er­klasse I ist hin­ge­gen nur noch bei einem Ver­zicht nach dem Tod des Erb­las­sers an­zu­wen­den.

Hinweis

Bis­her war der BFH da­von aus­ge­gan­gen, dass für die Be­steue­rung der Ab­fin­dun­gen nicht das Verhält­nis des Zu­wen­dungs­empfängers (Ver­zich­ten­den) zum Zah­len­den, son­dern stets das­je­nige zum künf­ti­gen Erb­las­ser maßge­bend sei. Hieran hält der BFH nicht mehr fest. Da­mit sind nun aber auch im Fall des Ver­zichts zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers Vor­er­werbe vom künf­ti­gen Erb­las­ser nicht mehr bei der Be­steue­rung der Ab­fin­dung zu berück­sich­ti­gen.

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