Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ist laut Urteil des BFH vom 10.5.2017 (Az. II R 25/15) danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Danach unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers der Steuerklasse II. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I ist hingegen nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden.
Hinweis
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern stets dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Hieran hält der BFH nicht mehr fest. Damit sind nun aber auch im Fall des Verzichts zu Lebzeiten des Erblassers Vorerwerbe vom künftigen Erblasser nicht mehr bei der Besteuerung der Abfindung zu berücksichtigen.